Lexikon
Schnellverfahren
beschleunigtes Verfahrenformfreieres Verfahren im Strafprozess auf Antrag der Staatsanwaltschaft vor dem Amtsrichter oder Schöffengericht (Schnellrichter oder Schnellgericht) in besonderen Fällen (z. B. geständiger Täter). Schriftliche Anklage und Eröffnungsbeschluss sind nicht erforderlich, die Ladungsfrist kann auf 24 Stunden abgekürzt werden. Stellt sich der Beschuldigte selbst zur Hauptverhandlung oder wird er vorgeführt, bedarf es überhaupt keiner Ladung. Das Schnellverfahren ist zulässig nur bei einfachen Sachverhalten und wenn keine höhere Strafe als ein Jahr Freiheitsstrafe zu erwarten ist. Von den Sicherungsmaßregeln darf im Schnellverfahren nur die Entziehung der Fahrerlaubnis verhängt werden (§§ 212–212b StPO).
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