Lexikon

Schnellverfahren

beschleunigtes Verfahren
formfreieres Verfahren im Strafprozess auf Antrag der Staatsanwaltschaft vor dem Amtsrichter oder Schöffengericht (Schnellrichter oder Schnellgericht) in besonderen Fällen (z. B. geständiger Täter). Schriftliche Anklage und Eröffnungsbeschluss sind nicht erforderlich, die Ladungsfrist kann auf 24 Stunden abgekürzt werden. Stellt sich der Beschuldigte selbst zur Hauptverhandlung oder wird er vorgeführt, bedarf es überhaupt keiner Ladung. Das Schnellverfahren ist zulässig nur bei einfachen Sachverhalten und wenn keine höhere Strafe als ein Jahr Freiheitsstrafe zu erwarten ist. Von den Sicherungsmaßregeln darf im Schnellverfahren nur die Entziehung der Fahrerlaubnis verhängt werden (§§ 212212b StPO).
Wissenschaft

Schleim-Fallschirme behindern Kohlenstoffablagerung

Ein bisher unbekanntes Phänomen könnte die Ablagerung von Kohlenstoff im Meer erheblich beeinflussen, berichten Forschende: Die Partikel des marinen Schnees aus organischen Partikeln sind in unsichtbaren Schleim gehüllt, der ihr Absinken auf den Meeresgrund deutlich ausbremst. Dies hat eine spezielle Tracking-Mikroskopier-Technik...

Wissenschaft

Heimischer „Mini-Skorpion“ mit Medizin-Potenzial

Er jagt in Wohnräumen die lästigen Bücherläuse und Hausstaubmilben – doch der winzige Bücherskorpion könnte dem Menschen noch auf eine andere Weise nützlich sein, zeigt eine Studie: In seinem Gift stecken Substanzen mit starker Wirkung gegen die sogenannten Krankenhauskeime. Diese Wirkstoffe bieten somit Potenzial für die...

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