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17. Dezember 1935  -  Das Reichsjustizministerium erlässt einheitliche Vorschriften ...

Das Reichsjustizministerium erlässt einheitliche Vorschriften für die 27 Sondergerichte im Deutschen Reich. Die Aufgabe der Gerichte sei u. a. die Abwehr "heimtückischer Angriffe staatsfeindlicher Elemente auf Staat und Partei". Es komme bei den Verfahren nicht darauf an, ob die Sondergerichte zuständig seien, sondern nur, ob die rasche Aburteilung von Bedeutung sei. Vor den Sondergerichten werden Schnellverfahren auch bei Straftaten abgehalten, die eigentlich in den Zuständigkeitsbereich von Amts- oder Landesgerichten fallen.

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