Lexikon
Selbstbestimmungsrecht
allgemein das durch die Verfassung gesicherte Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Daraus abgeleitet ist der Anspruch eines Volkes oder einer Nation auf Unabhängigkeit und Entscheidung über staatliche Existenz und innere Angelegenheiten. Das Selbstbestimmungsrecht wird im Allgemeinen als Recht auf unabhängige Bestimmungen des rechtlichen und politischen Status von Völkern (meist: nach außen hin) verstanden. Annexion oder Abtretung eines Teils eines Staatsgebietes sollen nur zulässig sein, wenn die betroffene Bevölkerung diese Maßnahme in einer freien Volksabstimmung gutheißt. Das Selbstbestimmungsrecht ist ein Grundsatz des Völkerrechts und historisch im Denken der späten Aufklärung von Nationalstaat und Demokratie begründet. T. Jefferson sprach 1792 davon, dass die USA jede Regierung anerkennen würden, die vom Willen ihrer Bevölkerung getragen sei. Im 1. Weltkrieg war das Selbstbestimmungsrecht ein Argument des Westens gegen die Annexionspläne Deutschlands. Der US-amerikanische Präsident W. Wilson verkündete das Selbstbestimmungsrecht in seinen 14 Punkten und forderte auf dieser Grundlage die Auflösung Österreich-Ungarns und des Osmanischen Reichs. Das Selbstbestimmungsrecht geriet nach dem 1. Weltkrieg dadurch z. T. in Misskredit, dass es den Besiegten nur teilweise zugestanden wurde. Im 2. Weltkrieg wurde das Selbstbestimmungsrecht in der Atlantik-Charta erneut proklamiert, aber unter ausdrücklicher Nichteinbeziehung der Achsenmächte Deutschland und Italien und ihrer Verbündeten. In der UN-Charta wird das Selbstbestimmungsrecht der Völker als Grundlage der zwischenstaatlichen Beziehungen formuliert. Resolutionen der Vollversammlung der UN 1952, 1966 und 1970 bestätigten das Selbstbestimmungsrecht erneut. In Deutschland hat Art. 25 des Grundgesetzes das Selbstbestimmungsrecht zum Inhalt.
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