Lexikon

Städtebau

Planungshoheit

Die städtebauliche Planungshoheit liegt in Deutschland bei den Städten und Gemeinden. Sie regelt sich heute vornehmlich nach dem Baugesetzbuch. Dieses sieht dafür den Flächennutzungsplan (im Maßstab 1: 50001: 25 000 je nach Größe und Gemeinde), der in 5- bis 10-jährigen Abständen zu überarbeiten ist, und die Bauleitpläne (Bebauungspläne im Maßstab 1: 10001: 500) vor, die einem Auslegungs- und Feststellungsverfahren unterworfen und von den Bezirksregierungen zu genehmigen sind.
Mit der Gründung des Siedlungsverbandes Ruhrkohlenbezirk (SVR), dem heute mit allerdings veränderter Aufgabenstellung neu organisierten Regionalverband Ruhr (RVR), entstanden nach dem 1. Weltkrieg in Deutschland die ersten Regional- und Landesplanungsverbände, deren Arbeit seit den 1950er Jahren auf Bundesebene koordiniert ist. Überregionale Raumordnung wird heute durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wahrgenommen, während die Landes- und Regionalplanung Sache der Länder ist.
  1. Einleitung
  2. Stadtsanierung
  3. Verkehrsplanung
  4. Umweltschutz
  5. Planungshoheit
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