Lexikon
subsidiạ̈r
[
lateinisch
]hilfsweise, in zweiter Linie; besonders im Recht: Geltung einer Bestimmung, Stellen eines Antrags, Haftung für eine Schuld nur für den Fall, dass eine andere Bestimmung oder ein anderer Antrag nicht zum Erfolg führt oder ein anderer Schuldner nicht mit Erfolg in Anspruch genommen werden kann. Bürgschaft, Wechsel.
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