Lexikon

Verstaatlichung

Nationalisierung
Übertragung des Eigentums an bestimmten Einrichtungen oder Unternehmen auf den Staat, wenn dies als Mittel einer interventionistischen Wirtschaftspolitik (Interventionismus), z. B. im Interesse einer besseren Versorgung der Bevölkerung, für zweckmäßig gehalten wird, etwa in den Bereichen: Verkehrs-, Nachrichten-, Bank-, Gesundheits- und Schulwesen, bei Versorgungsunternehmen, der Grundstoffindustrie (Bergbau, Hüttenwerke) u. a. In Deutschland gibt es keine Einschränkung des Staates als Unternehmer. Kauf und Betrieb von Unternehmen stehen ihm frei. Formen der Vergesellschaftung von Unternehmen gibt es in Form der Staatsbeteiligung an privatrechtlichen Betrieben, in Form eigener Organisationsformen des öffentlichen Rechts (Körperschaften, Anstalten, Stiftungen) sowie als verselbständigte öffentliche Betriebe in privatrechtlicher Form (AG, GmbH) oder in öffentlich-rechtlicher Form als Regiebetriebe und Eigenbetriebe. Staatliche Enteignungen sind nach Art. 15 Grundgesetz lediglich von Grund und Boden, Naturschätzen und Produktionsmitteln sowie nur durch ein Gesetz zulässig, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. In der DDR erfolgten in den ersten Nachkriegsjahren entschädigungslose Verstaatlichungen großen Ausmaßes; diese Kollektivierungen insbesondere in der Landwirtschaft sollten das sozialistische System etablieren. Bei einer solchen flächendeckenden Verstaatlichung spricht man von Sozialisierung.