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Weingesetz

in der Bundesrepublik Deutschland Gesetz vom 14. 7. 1971 in der Neufassung vom 18. 1. 2011; löste das Weingesetz von 1930 ab und regelt entsprechend den EU-Verordnungen die Herstellung inländischer Weine und deren Bezeichnung. Qualitätswein eines bestimmten Anbaugebietes, z. B. Rheingau, nebst Ort und Lage kann, wenn weitere Voraussetzungen erfüllt sind, als Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein gekennzeichnet werden. Tafel- oder Landweine sind keine Qualitätsweine. Das Weingesetz und seine Ausführungsverordnungen enthalten auch Bestimmungen über Likörwein, Schaumwein, weinhaltige Getränke und Branntwein aus Wein.
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