Lexikon
Widerruf
bürgerliches Recht
die Zurücknahme einer Willenserklärung bzw. eines Auftrags, Darlehnsversprechens oder Testaments oder einer Schenkung oder Vollmacht. – Widerruf im österreichischen bürgerlichen Recht gibt es von der Anweisung (§ 1403), Auslobung (§ 860a), Enterbung (§ 772), Schenkung (§§ 946 ff., § 1487), Vollmacht (§§ 1020, 1025), Erbvertrag (§ 1254) und dem letzten Willen (§§ 717 ff. ABGB) sowie den Widerruf der Privatklage (§ 530 StG). – In der Schweiz gibt es Widerruf des Vertragsantrags bzw. seiner Annahme (Art. 9 OR), der Vollmacht (Art. 34, 465, 470, 565 OR), der Schenkung (Art. 249 ff. OR), des Auftrags (Art. 404 OR), der einem Gesellschafter übertragenen Geschäftsführung (Art. 539, 557, 598 OR), der letztwilligen Verfügung (Art. 509 ff. ZGB); ferner bei gewissen Verträgen handelsrechtlicher Art.
Wissenschaft
Hungrige Bakterien fressen ihre Nachbarn
Bakterien konkurrieren untereinander um Platz und Nährstoffe. Einige Stämme haben dazu mikrobielle Waffen entwickelt, mit denen sie ihre bakteriellen Nachbarn zerstören können. Nun zeigt eine Studie, dass diese Waffen nicht nur unspezifisch im Konkurrenzkampf zum Einsatz kommen, sondern auch gezielt zur Jagd genutzt werden:...
Wissenschaft
Das kenn’ ich doch!
Warum wir manchmal Déjà-vus erleben, erklärt Dr. med. Jürgen Brater. „Déjà vu“ ist französisch und bedeutet „schon gesehen“. Man bezeichnet damit Situationen, in denen man das intensive Gefühl hat, sie schon einmal erlebt zu haben, ohne indes genau sagen zu können, wann, wo und in welchem Zusammenhang. In Studien gaben rund zwei...