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16. November 1995  -  Der 5 ...

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe erklärt, dass die Verhängung der Todesstrafe durch DDR-Richter bei politischen Straftaten nicht grundsätzlich als Rechtsbeugung zu bewerten sei. Dies gelte nur dann, wenn die Todesurteile als "unerträgliche Willkürakte" oder "offensichtliche schwere Verletzungen der Menschenrechte" zu beurteilen seien.

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