Lexikon

Durchsuchung

Polizeirecht
zielgerichtetes Betrachten oder Abtasten einer Person oder Sache; eine Person darf von der Polizei u. a. dann durchsucht werden, wenn diese nach dem Polizeigesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften festgehalten werden kann oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt (Beschlagnahme) werden dürfen, oder wenn sie sich in hilfloser Lage befindet. Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder von Ärzten durchsucht werden; das gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Eine Sache darf u. a. dann durchsucht werden, wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die durchsucht werden darf, oder wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in der Sache eine Person befindet, die in Gewahrsam genommen werden darf, die widerrechtlich festgehalten wird oder die hilflos ist. Bei der Durchsuchung von Sachen muss der Inhaber der tatsächlichen Gewalt oder ein Zeuge anwesend sein.
Kurkuma, Pulver, verstreut
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Humanoide Echse in Anzug mit Aktentasche, steht aufrecht, Hintergrund blau, Text:
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