Lexikon
Europạ̈ischer Rat
Organ der Europäischen Union. Bereits 1974 wurden die Tagungen der Staats- und Regierungschefs der Europäischen Gemeinschaften per Beschluss institutionalisiert. 1986 erhielt der Rat durch die Einheitliche Europäische Akte erstmals eine vertragliche Grundlage. Im Vertrag von Maastricht wurde er offiziell als Institution der Europäischen Union verankert. Seit dem Inkrafttreten des Lissabonner Vertrages ist der Rat ein formelles Organ der EU und hat einen für zweieinhalb Jahre gewählten, hauptamtlichen Ratspräsidenten (seit 2009: Herman Van Rompuy), der den Vorsitz des Rates innehat. In dem Gremium kommen die Staats- und Regierungschefs der EU, der Präsident der EU-Kommission sowie der Ratspräsident mindestens zweimal jährlich zusammen (EU-Gipfel).
Im institutionellen Gefüge der EU soll der Europäische Rat die Leitlinien der Politik bestimmen und Anstöße zu neuen Entwicklungen geben. Er ist die oberste Entscheidungsinstanz der EU, ohne jedoch in den Rechtsetzungsprozess eingreifen zu können. Der Präsident des Europäischen Rates erstattet dem Europäischen Parlament Bericht über die Arbeit des Organs und über die Fortschritte der Union.
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