Lexikon
Kapitạ̈n
Berufsbezeichnung
Handelsschifffahrt (gemäß §§ 2 und 4 Nr. 1 Seemannsgesetz) alle Personen des nautischen Dienstes, die mit der Führung eines Schiffs betraut sind und ein in der Schiffsbesetzungs- und Ausbildungsordnung vorgesehenes Befähigungszeugnis (Patent der Gruppe A) besitzen (Seemann). Patente der Gruppe B beziehen sich auf die Hochseefischerei und die der Gruppe C auf den maschinentechnischen Schiffsdienst. Es sind zu unterscheiden: Kapitän auf Kleiner Fahrt (Patent AK), Kapitän auf Mittlerer Fahrt (Patent AM) und Kapitän auf Großer Fahrt (Patent AG, früher A 6). Die Anforderungen nach Schulabschluss und Ausbildungsgang sind sehr verschieden.
Wissenschaft
Rätselhaftes Fossil neu interpretiert
Je älter ein Fossil ist, desto schwieriger gestaltet sich seine Zuordnung. Gelegentlich müssen frühere Annahmen revidiert werden, wenn neue Fundstücke widersprechende Informationen enthüllen. Eine Studie zeigt nun, dass die rund 500 Millionen Jahre alten Fossilien eines sackartigen, stacheligen Tieres namens Shishania aculeata...
Wissenschaft
Die Kieselalge als Bioinspiration
Wie groß das Potenzial der Diatomeen ist, demonstrieren drei Forschende aus den Bereichen der Photonik, Bionik und Biologie. von TAMARA WORZEWSKI Kieselalgen bilden als Hauptbestandteil des Meeresphytoplanktons nicht nur die Basis mariner Nahrungsnetze, sondern wir verdanken ihnen auch eine gute Portion unserer Atemluft. Die...