Lexikon

Kapitạ̈n

Berufsbezeichnung
Handelsschifffahrt (gemäß §§ 2 und 4 Nr. 1 Seemannsgesetz) alle Personen des nautischen Dienstes, die mit der Führung eines Schiffs betraut sind und ein in der Schiffsbesetzungs- und Ausbildungsordnung vorgesehenes Befähigungszeugnis (Patent der Gruppe A) besitzen (Seemann). Patente der Gruppe B beziehen sich auf die Hochseefischerei und die der Gruppe C auf den maschinentechnischen Schiffsdienst. Es sind zu unterscheiden: Kapitän auf Kleiner Fahrt (Patent AK), Kapitän auf Mittlerer Fahrt (Patent AM) und Kapitän auf Großer Fahrt (Patent AG, früher A 6). Die Anforderungen nach Schulabschluss und Ausbildungsgang sind sehr verschieden.
Meersalz in den Salines d’Es Trenc auf Mallorca. Die Salzgewinnungsanlage ist in ein Naturschutzgebiet integriert.
Wissenschaft

Das Salz des Meeres

Meer und Salz gehören untrennbar zusammen – zumindest als Begriffe. Doch die Natur und der Mensch fanden Wege, das „weiße Gold“ vom Wasser zu trennen. Von ROLF HEßBRÜGGE Hallstatt im Salzkammergut: Die österreichische Postkarten-Idylle lockt bis zu einer Million Touristen pro Jahr hierher, vor allem aus Fernost. Neben den...

Mini-Herzschrittmacher
Wissenschaft

Winziger Herzschrittmacher lässt sich per Spritze implantieren

Wer einen Herzschrittmacher benötigt, muss bislang eine Operation über sich ergehen lassen. Wird das Implantat nur vorübergehend benötigt, muss es zudem chirurgisch wieder entfernt werden. Nun haben Forschende eine mögliche Alternative entwickelt: Ihr Herzschrittmacher im Miniaturformat ist kleiner als ein Reiskorn, lässt sich...

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