Lexikon
Kapitạ̈n
Berufsbezeichnung
Handelsschifffahrt (gemäß §§ 2 und 4 Nr. 1 Seemannsgesetz) alle Personen des nautischen Dienstes, die mit der Führung eines Schiffs betraut sind und ein in der Schiffsbesetzungs- und Ausbildungsordnung vorgesehenes Befähigungszeugnis (Patent der Gruppe A) besitzen (Seemann). Patente der Gruppe B beziehen sich auf die Hochseefischerei und die der Gruppe C auf den maschinentechnischen Schiffsdienst. Es sind zu unterscheiden: Kapitän auf Kleiner Fahrt (Patent AK), Kapitän auf Mittlerer Fahrt (Patent AM) und Kapitän auf Großer Fahrt (Patent AG, früher A 6). Die Anforderungen nach Schulabschluss und Ausbildungsgang sind sehr verschieden.
Wissenschaft
Freie Wissenschaft bringt mehr Innovationen hervor
Je freier die Wissenschaft, desto höher ist die Innovationskraft einer Gesellschaft. Das zeigt eine Studie, die für 157 Länder der Welt ausgewertet hat, inwieweit sich der Grad akademischer Freiheit auf die Anzahl der Patentanmeldungen und -zitierungen aus dem jeweiligen Land auswirkt. Demnach haben seit dem Jahr 1900 zwar...
Wissenschaft
Sommerhitze im Spiegel fossiler Muscheln
Wie könnte sich die zu erwartende Klimaentwicklung auf die jahreszeitlichen Temperaturunterschiede in Mitteleuropa auswirken? Neue Hinweise dazu haben nun „Klima-Zeitzeugen“ aus einer vergangenen Warmphase geliefert: Analyseergebnisse von rund drei Millionen Jahre alten Schalen von Nordsee-Muscheln legen nahe, dass der...