Lexikon
Kapitạ̈n
Berufsbezeichnung
Handelsschifffahrt (gemäß §§ 2 und 4 Nr. 1 Seemannsgesetz) alle Personen des nautischen Dienstes, die mit der Führung eines Schiffs betraut sind und ein in der Schiffsbesetzungs- und Ausbildungsordnung vorgesehenes Befähigungszeugnis (Patent der Gruppe A) besitzen (Seemann). Patente der Gruppe B beziehen sich auf die Hochseefischerei und die der Gruppe C auf den maschinentechnischen Schiffsdienst. Es sind zu unterscheiden: Kapitän auf Kleiner Fahrt (Patent AK), Kapitän auf Mittlerer Fahrt (Patent AM) und Kapitän auf Großer Fahrt (Patent AG, früher A 6). Die Anforderungen nach Schulabschluss und Ausbildungsgang sind sehr verschieden.
Wissenschaft
Der schädliche Verlust der Nacht
Manche Auswirkungen sind bereits recht gut erforscht, andere dagegen wahrscheinlich noch nicht einmal entdeckt. von Kurt de Swaaf Ein Windhauch trägt Pinienduft herbei, das Meer kabbelt leise gegen die Felsen – nur ein paar hungrige Stechmücken stören die nächtliche Idylle in der versteckten Bucht an der Nordwestküste Mallorcas...
Wissenschaft
Depressionen verändern Essensvorlieben
Depressive Menschen bevorzugen andere Lebensmittel als gesunde Menschen. Das zeigt eine Studie, die 117 Menschen mit und ohne Depressionen zu ihrer Vorliebe für bestimmte Lebensmittel befragt hat. Demnach haben Personen mit Depressionen zwar generell weniger Appetit, entwickeln dafür aber eine Vorliebe für Nahrung mit besonders...