Lexikon
Rechtskraft
im Prozessrecht die Wirkung einer gerichtlichen (nicht einer sonstigen behördlichen) Entscheidung. Man unterscheidet äußere oder formelle Rechtskraft (Unanfechtbarkeit einer Entscheidung) und innere oder materielle Rechtskraft (Maßgeblichkeit des Inhalts der Entscheidung). Eine Durchbrechung der Rechtskraft erfolgt durch das Wiederaufnahmeverfahren, im Zivilprozess auch bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse, die für eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (Renten, Unterhalt) maßgebend gewesen sind (Abänderungsklage, § 323 ZPO). Die Rechtskraft bewirkt stets die endgültige Vollstreckbarkeit der Entscheidung. – In Österreich grundsätzlich gleiche Bestimmungen (§ 411 ZPO; Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage nach §§ 529 ff. ZPO bzw. Wiederaufnahme des Strafverfahrens nach §§ 352 ff. StPO). Grundsätzlich ähnlich auch im Zivilprozessrecht der Schweizer Kantone.
Wissenschaft
Wenn Satelliten Luft atmen
Der Weg zu den Sternen ist steinig. Doch neue Antriebstechniken sollen die Raumfahrt voranbringen und erstmals langlebige Satellitenmissionen auf sehr tiefen Orbits möglich machen. von DIRK EIDEMÜLLER Es ist eine alte Idee aus der Science-Fiction-Literatur: Raumfahrzeuge, die ihren Treibstoff nicht selbst mitführen, sondern beim...
Wissenschaft
Zähe Moleküle
Warum können kleine aromatische Verbindungen im Weltraum überleben? Experimente mithilfe einer speziellen Vakuumkammer fanden die Antwort. von DIRK EIDEMÜLlER In den Tiefen des Alls herrscht nicht nur gähnende Leere. So dünn verteilt die Materie jenseits von Planetensystemen auch ist, so vielfältig erscheint sie doch. So haben...