Lexikon
Rechtskraft
im Prozessrecht die Wirkung einer gerichtlichen (nicht einer sonstigen behördlichen) Entscheidung. Man unterscheidet äußere oder formelle Rechtskraft (Unanfechtbarkeit einer Entscheidung) und innere oder materielle Rechtskraft (Maßgeblichkeit des Inhalts der Entscheidung). Eine Durchbrechung der Rechtskraft erfolgt durch das Wiederaufnahmeverfahren, im Zivilprozess auch bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse, die für eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (Renten, Unterhalt) maßgebend gewesen sind (Abänderungsklage, § 323 ZPO). Die Rechtskraft bewirkt stets die endgültige Vollstreckbarkeit der Entscheidung. – In Österreich grundsätzlich gleiche Bestimmungen (§ 411 ZPO; Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage nach §§ 529 ff. ZPO bzw. Wiederaufnahme des Strafverfahrens nach §§ 352 ff. StPO). Grundsätzlich ähnlich auch im Zivilprozessrecht der Schweizer Kantone.

Wissenschaft
Das Kosmologische Prinzip
Es ist die Grundlage für das größte Erfolgsmodell aller Zeiten: das Verständnis des gesamten Universums. von RÜDIGER VAAS „Ich bin der Kater, der allein läuft, und alle meine Plätze sind für mich gleich“, heißt es in der 1902 veröffentlichten Kurzgeschichte „The Cat that Walked by Himself“ von Rudyard Kipling. Müssten Kosmologen...

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Heute Übeltäter, morgen Held
Wenn die Welt ohne Erdgas und andere fossile Rohstoffe auskommen will, braucht sie neue Kohlenstoff-Quellen, darunter das Treibhausgas CO2.
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