Lexikon
Umsatzsteuer
eine allgemeine Verbrauchsteuer, die an die Güter- und Leistungsumsätze von Unternehmen anknüpft. Sie kann von den Umsätzen aller Glieder einer Produktions- und Handelskette (Allphasensteuer), einiger Glieder (Mehrphasensteuer), eines Gliedes (Einphasensteuer) oder als eine pauschale Abgeltung an einer Stelle der Kette (Phasenpauschalierung) erhoben werden. Die Umsatzsteuer kann die vollen Umsätze jeder Produktions- und Handelsstufe treffen (Bruttoumsatzsteuer) oder nur die jeweilige Wertschöpfung (Nettoumsatzsteuer). Sie soll nicht vom steuerpflichtigen Unternehmen getragen werden, sondern vom Verbraucher (Steuerüberwälzung).
In der Bundesrepublik Deutschland wurde die Umsatzsteuer bis Ende 1967 als Bruttoumsatzsteuer erhoben. Durch das Umsatzsteuergesetz vom 29. 5. 1967 wurde die Mehrwertsteuer eingeführt. Danach wird mit der Mehrwertsteuer grundsätzlich der gesamte private und öffentliche Verbrauch, d. h. die vom Letztverbraucher erworbenen Güter und in Anspruch genommenen Dienstleistungen, belastet. Die Umsatzsteuer nimmt auf die Leistungsfähigkeit des Endverbrauchers, der letztlich die Steuer trägt, keine Rücksicht.
Steuertechnisch ist Schuldner der Umsatzsteuer der einzelne Unternehmer, dem es obliegt, die Steuer durch Erhöhung seiner Preise auf den Empfänger abzuwälzen. Eine Steuerkumulierung wird durch die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs verhindert. Dieser berechtigt den steuerpflichtigen Unternehmer, von seinen steuerpflichtigen Umsätzen die Steuerbeträge (Vorsteuern) abzuziehen, die ihm andere Unternehmen für ihre an ihn ausgelieferten steuerpflichtigen Umsätze bereits als Steuern in Rechnung gestellt und offen ausgewiesen haben. Vorsteuern können auch beim innergemeinschaftlichen Erwerb aus EU-Staaten abgezogen werden. Der Endverbraucher trägt dann mit dem Kauf des Produkts oder der Inanspruchnahme der Dienstleistung die darauf anfallende Umsatzsteuer, die gleich der in den Vorstufen aufsummierten Umsatzsteuer (abzüglich Vorsteuern) ist.
Beispiel: Unternehmer A liefert an Unternehmer B Ware für 100 Euro zuzüglich 19 Euro Umsatzsteuer, die an das Finanzamt abgeführt werden. B macht die 19 Euro als Vorsteuern geltend und veräußert die Ware für 150 Euro zuzüglich 28,5 Euro Umsatzsteuer an Händler C weiter. C nimmt den Vorsteuerabzug von 28,5 Euro in Anspruch und veräußert die Ware an den Endverbraucher X für 200 Euro zuzüglich des Betrags von 38 Euro Umsatzsteuer, der dem in den Vorstufen aufsummierten Umsatzsteuerbetrag abzüglich Vorsteuern entspricht (A entrichtet 19, B 9,5 und C 9,5 Euro Umsatzsteuer).
Nach dem Umsatzsteuergesetz vom 21. 2. 2005 unterliegen der Umsatzsteuer 1. alle Lieferungen und sonstigen Leistungen, 2. der innergemeinschaftliche Erwerb aus Staaten der EU (Erwerbsteuer), 3. die Einfuhr von Waren aus Nicht-EU-Staaten (Einfuhrumsatzsteuer). Der Steuersatz betrug bis 2006 in der Regel 16%; seit 2007 beträgt er 19%, für bestimmte Lieferungen und Leistungen (insbesondere land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Nahrungsmittel, Druckereierzeugnisse, Waren des Buchhandels und seit 2010 Beherbungsleistungen) gilt ein ermäßigter Satz von 7%.
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