Lexikon
Vereinte Nationen
Abk. VN; englisch United Nations (Organization), Abkürzung UN (UNO)Generalversammlung
In der Generalversammlung (GV; englisch General Assembly) hat jedes Mitglied eine Stimme. Durch Änderungen in der Struktur der Mitgliedschaft (Mehrheit von Entwicklungsländern) und Verlagerung der Tätigkeitsschwerpunkte hat die Generalversammlung seit den 1960er Jahren an Bedeutung gewonnen. Laut Art. 10 der UN-Charta darf sie alle Fragen und Angelegenheiten erörtern, obwohl sie, abgesehen von Wahlen und Neuaufnahmen, nur Empfehlungen geben kann. Solange der Sicherheitsrat noch nicht mit einem Streitfall befasst ist, fallen unter das Erörterungsrecht auch alle die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit betreffenden Probleme. Im Falle von Friedensbedrohungen und -brüchen kann die Generalversammlung den Sicherheitsrat auffordern, aktiv zu werden.
Die Generalversammlung tagt regulär einmal jährlich von September bis etwa Januar. Sie wählt (ernennt) auf Empfehlung des Sicherheitsrates den Generalsekretär, die 10 nichtständigen Mitglieder des Sicherheitsrates (mit Zweidrittelmehrheit), ihr eigenes Präsidium sowie die Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialrates. Die Entscheidung zur Aufnahme neuer Mitglieder und zur Ernennung der Richter des Internationalen Gerichtshofs trifft sie gemeinsam mit dem Sicherheitsrat. Sie beschließt das Budget und die Beiträge der Mitglieder. Die sechs (früher sieben) Hauptausschüsse der Generalversammlung (u. a. für Abrüstung und Sicherheit, für Wirtschafts- und Finanzfragen sowie für Verwaltungs- und Haushaltsangelegenheiten) bereiten deren Arbeit vor und sind gleichzeitig für die Resolutionsentwürfe verantwortlich, über die während der jährlichen Tagungsperiode entschieden wird.
Die Generalversammlung hat in Ausübung ihres Rechts zur Einsetzung von „Nebenorganen“, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben für erforderlich hält, wesentlich zum starken Anwachsen des institutionellen Systems der UN beigetragen. Die Komplexität dieses Geflechts aus über 60 Nebenorganen, Programmen und Fonds resultiert auch aus deren unterschiedlichem Status als von der Generalversammlung oder dem Wirtschafts- und Sozialrat abhängige Einrichtungen oder weitgehend autonome Sonderorgane. Dieser unterschiedliche Rechtsstatus wird ergänzt durch eine uneinheitliche Rechenschafts- und Berichtspflicht gegenüber einem der beiden Hauptorgane.
Bekannte Beispiele für diese „Nebenorgane“ sind der Menschenrechtsrat (UNHRC), das Amt des Hohen Kommissars für Flüchtlinge (UNHCR), das Kinderhilfswerk (UNICEF), die Konferenz für Handel und Entwicklung (UNCTAD), das Entwicklungsprogramm (UNDP) oder das Umweltprogramm (UNEP).
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