Lexikon
Vereinte Nationen
Abk. VN; englisch United Nations (Organization), Abkürzung UN (UNO)Sicherheitsrat
Politisch wichtigstes Organ ist der Sicherheitsrat (englisch Security Council), auch Weltsicherheitsrat mit primärer Zuständigkeit für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit. Neben den ständigen Mitgliedern USA, Russland, China, Großbritannien und Frankreich gehören dem Sicherheitsrat weitere zehn von der Generalversammlung nach einem festen Regionalschlüssel auf zwei Jahre gewählte nichtständige Mitglieder an (fünf aus Afrika und Asien, zwei aus Lateinamerika, zwei aus Westeuropa und anderen Staaten, eines aus Osteuropa). Sachfragen bedürfen einer Mehrheit von neun der fünfzehn Stimmen einschließlich der ständigen Mitglieder, die über ihr Vetorecht Sachentscheidungen, die nicht in ihrem Interesse liegen, blockieren können.
Das Handlungsspektrum des Sicherheitsrates ist in den Kapiteln VI und VII der Charta der Vereinten Nationen verankert. Beschlüsse auf dieser Basis binden grundsätzlich alle Mitglieder, die Umsetzung hängt jedoch wesentlich von der Bereitschaft der Sicherheitsratsmitglieder zum Einsatz ihres machtpolitischen Potenzials ab. Die in Kapitel VI verankerten Maßnahmen zur „friedlichen Beilegung von Streitigkeiten“, wie Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung oder Vergleich, stellen noch keine Schritte zur Konfliktintervention dar, sondern sollen die Streitparteien zu einer einvernehmlichen Lösung bewegen. Zugleich wird dem Sicherheitsrat, ebenso wie der Generalversammlung und dem Generalsekretär, dadurch die Möglichkeit eröffnet, selbst zu entscheiden, wann er eine Situation als friedensgefährdend einstuft. Zu konkreten Umsetzungs- und Eingriffsschritten ist der Sicherheitsrat nach Kapitel VII befugt, in dem die „Maßnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen“ enthalten sind.
Sofern der Sicherheitsrat mehrheitlich eine Friedensbedrohung festgestellt hat, steht ihm ein abgestuftes Instrumentarium zur Wahrung der internationalen Sicherheit zur Verfügung, das in „friedliche Sanktionsmaßnahmen“ und „militärische Sanktionsmaßnahmen“ unterschieden ist. Obwohl hierin keine zwangsläufige Abfolge festgelegt ist, folgt die Reaktion auf Friedensgefährdungen in der Regel einem festen Eskalationsschema, an dessen Anfang diplomatische oder Wirtschaftssanktionen stehen. Erst wenn deren Androhung bzw. Anwendung wirkungslos bleiben, folgt die Androhung oder auch Anwendung militärischer Gewalt. Die ursprünglich hierfür vorgesehene Bereitstellung von Truppen für UN-Militäreinsätze scheiterte an der mangelnden Bereitschaft der UN-Mitglieder, insbesondere der ständigen Mitglieder des Sicherheitsrates, eigene Verbände einem UN-Oberkommando zu unterstellen. Die in der Charta vorgesehene gegenseitige Beistandspflicht, die für ein wirksames System kollektiver Sicherheit erforderlich wäre, wurde in der Praxis durch den Zwang ersetzt, in jedem Einzelfall der Friedensgefährdung eine Staatenkoalition zu finden, die ein Mandat des Sicherheitsrates zur Anwendung militärischer Sanktionen umsetzt.
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