Lexikon
Zwangsarbeit
eine Art der schweren Freiheitsstrafe, die auf Ausnutzung der menschlichen Arbeitskraft für öffentliche Zwecke gerichtet ist (z. B. Einsatz auf Galeeren, in Quecksilberbergwerken oder auf sog. Sträflingsinseln). In der Sowjetunion wurden große Bauvorhaben von Zwangsarbeitern ausgeführt. Zwangsarbeit bestimmte das Leben in den Konzentrationslagern des nationalsozialistischen Regimes; während des 2. Weltkrieges wurden auch Ausländer aus den besetzten Gebieten zur Zwangsarbeit in das Reich gebracht. Heute verbietet Art. 12 Abs. 3 GG jede mit Zwangsmitteln durchsetzbare hoheitliche Heranziehung zur Arbeit (ebenso Art. 4 Abs. 2, 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte, EMRK), außer im Rahmen einer herkömmlich für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht (z. B. gemeindliche Hand- und Spanndienste). Die Arbeitspflicht von Strafgefangenen und die militärische Dienstpflicht fallen nicht unter Art. 4 Abs. 3 EMRK. Bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung ist Zwangsarbeit nach Art. 12 Abs. 3 GG zulässig. Die Arbeit dient im Strafvollzug nicht der Ausbeutung, sondern der Resozialisierung des Verurteilten, der durch sinnvolle Beschäftigung befähigt werden soll, nach seiner Entlassung in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. – Auch in Österreich und in der Schweiz ist aus diesem Grunde die Arbeitspflicht Grundsatz des Strafvollzuges. In der DDR mussten alle arbeitsfähigen Strafgefangenen in Volkseigenen Betrieben, die in den großen Strafvollzugsanstalten Zweigbetriebe unterhielten, produktive Arbeit leisten, u. a. im Bergbau, in Hütten- und Stahlwerken (Gesetz vom 12. 1. 1968).
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