Lexikon

Gewaltenteilung

Gewaltentrennung
die Aufteilung der Funktionen der Staatsgewalt in die gesetzgebende, vollziehende und Recht sprechende Gewalt (Legislative, Exekutive, Jurisdiktion) mit der Forderung, dass die Ausübung dieser Funktionen nicht in einer Hand vereinigt sein darf. Dieser Grundsatz ist bereits von J. Locke („Two Treatises on Government“ 1690) und vor allem von C. de Montesquieu („De lesprit des lois“
Idee der Gewaltenteilung
Idee der Gewaltenteilung
Charles de Montesquieu führt 1748 mit seiner Schrift "Vom Geist der Gesetze" die Verbindung von Gewaltenteilung und Freiheit in die politische Philosophie ein. Seine Ideen prägen bis heute maßgeblich die Verfassungen der Demokratien:

Freiheit ist das Recht, alles tun zu dürfen, was die Gesetze erlauben ... Politische Freiheit findet sich nur, wo der Regierung Schranken gesetzt sind. Aber auch da, wo den Befugnissen der Regierung Grenzen gezogen sind, stellt sich die Freiheit nicht von selbst ein ... Damit die Gewalt nicht missbraucht wird, müssen Maßnahmen getroffen werden, dass die eine Gewalt die andere im Zaum hält ...

Wenn die Ausübung der legislativen und der exekutiven Gewalt einer einzigen Person oder einer einzigen Behörde zusteht, so gibt es keine Freiheit, weil zu befürchten ist, dass alsdann der betreffende Alleinherrscher oder die betreffende Behörde nach Willkür Gesetze geben, die sie auch willkürlich vollziehen können.
Es gibt auch keine Freiheit, wo die richterliche Gewalt nicht von der legislativen und von der exekutiven Gewalt getrennt ist. Wäre sie mit der legislativen vereinigt, so käme dies der Aufrichtung einer schrankenlosen Macht über Leben und Freiheit der Bürger gleich; denn der Richter könnte selbst die Gesetze aufstellen. Wäre sie mit der exekutiven Gewalt vereinigt, so könnte der Richter seine Entscheidungen mit der Zwangsgewalt eines Unterdrückers durchsetzen ...
Es wäre das allgemeine Verderben, wenn ein einzelner Mensch...alle drei Gewalten ausüben würde und dadurch Macht bekäme, sowohl Gesetze zu schaffen, als auch die Beschlüsse auszuführen und über Verbrechen und Zwistigkeiten richterliche Entscheidungen zu treffen"
1748) im Kampf gegen den absolutistischen Staat verkündet worden und gilt als eine Grundlage auch des modernen Verfassungsstaats. Durch die Übertragung der Funktionen an das Parlament, die Regierung und die Beamtenschaft sowie an unabhängige Richter soll die Anwendung der staatlichen Macht durch gegenseitige Kontrollen im Gleichgewicht gehalten (Gewaltenbalance) und dadurch der Schutz der Bürger vor willkürlichen Staatseingriffen ermöglicht werden.
Die modernen Staaten kennen allerdings zahlreiche Durchbrechungen dieses Grundsatzes (so sind der Justiz aus Gründen des Rechtsschutzes auch materiell verwaltungsmäßige Funktionen übertragen) und sogar Fälle echter Gewaltenverbindungen. So ist das parlamentarische System nicht durch die herkömmliche Teilung der Gewalten charakterisiert. Parlamentarische Mehrheit und die Regierung bilden eine Einheit. Der Gegenspieler ist die parlamentarische Opposition. In einem präsidentiellen System hingegen ist die traditionelle Gewaltenteilung zwischen Legislative und Exekutive stärker verwirklicht, bezieht der Präsident doch seine Legitimation direkt vom Volke. Außerdem hat der moderne Parteienstaat eine neue Lage herbeigeführt, die in manchen Bereichen Tendenzen zur Vereinheitlichung der Staatsgewalt erkennen lässt. Heute ist auch der Föderalismus oft ein Element der Gewaltenteilung.
Keine Anwendung findet der Grundsatz der Gewaltenteilung in Diktaturen. Gesetzgebung und Exekutivbefugnisse befinden sich hier meist in einer Hand, außerdem wird die Unabhängigkeit der Rechtspflege im Allgemeinen beschränkt oder beseitigt.
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