Lexikon

Kriegsgefangene

Angehörige der feindlichen Streitmacht, die im Krieg in die Gewalt eines Kriegführenden fallen (im Gegensatz zu Zivilpersonen, die z. B. bei der Besetzung feindlichen Gebiets unter die Herrschaft eines Kriegführenden geraten). Die Rechtsstellung der Kriegsgefangenen ist geregelt im Abkommen der I. Haager Friedenskonferenz (1899), der Haager Landkriegsordnung von 1907 sowie den Genfer Gefangenen-Konventionen von 1929 und 1949. Die Regelung von 1949 stellt ausdrücklich fest, dass die Bestimmungen auch für Widerstandsbewegungen, für Fälle der widerstandslosen Besetzung fremden Gebiets sowie bei der Kriegführung nicht anerkannter Staaten oder Regierungen gelten. In den Schutz sind Schiffs- und Flugzeugbesatzungen, organisierte Partisanengruppen, zivile Helfer, Angehörige des Heeresgefolges u. a. eingeschlossen. Eine Sonderstellung nehmen Geistliche und Ärzte einschließlich des Sanitätspersonals ein. Die Konvention ist auch von den USA und der Sowjetunion unterzeichnet und gilt für nahezu alle Staaten; ihr Inhalt ist im Allgemeinen zum Bestandteil des völkerrechtlichen Gewohnheitsrechts geworden, für die jeweilige Einhaltung gibt es allerdings keine Garantie.
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