Lexikon
Konzẹrn
[
englisch
]der Zusammenschluss rechtlich selbständig bleibender Betriebe unter einer einheitlichen Leitung, in der Regel durch Erwerb von Beteiligungen am Grundkapital der abhängigen Gesellschaften (§ 18 AktG). Die einzelnen Gesellschaften verlieren ihre wirtschaftliche und finanzielle, meist auch ihre organisatorische Selbständigkeit. Die herrschende Gesellschaft wird Ober- oder Muttergesellschaft genannt; sie kann selbst produzieren oder lediglich aus dem Kapitalbesitz heraus herrschen (Holdinggesellschaft). Die beherrschten Gesellschaften sind die Unter- oder Tochtergesellschaften. Man unterscheidet zwischen horizontalen Konzernen (Unternehmen gleichartiger Produktionsstufe) und vertikalen Konzernen (Unternehmen verschiedener Produktionsstufen). Die Vorteile des Konzerns liegen in der Rationalisierung der Produktion und Verwaltung (Verbesserung der Kostenstruktur) und in der Verminderung der Beschaffungs- und Absatzrisiken; eine Gefahr besteht in der Verminderung der Konkurrenz (Marktbeherrschung).
Das Konzernverhältnis zwischen Ober- und abhängiger Gesellschaft kann allein auf der faktischen Leitungsmacht der Obergesellschaft (faktischer Konzern) oder auf einem Beherrschungsvertrag (Vertragskonzern) beruhen. Für beide Fälle enthält das deutsche Aktiengesetz (§§ 304, 318) Schutzvorschriften für Minderheitsaktionäre abhängiger Konzernunternehmen. Die Obergesellschaft muss einen Konzernabschluss veröffentlichen, wenn sie die Rechtsform einer AG hat oder der Konzern wenigstens zwei der Größenmerkmale des Publizitätsgesetzes für Großunternehmen erfüllt.
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