Lexikon
Autonomie
Staatsrecht
das Selbstgesetzgebungs-, Verfassungs- und Gestaltungsrecht des Staates in Unabhängigkeit von anderen Staaten sowie die Unabhängigkeit nach innen (z. B. gegenüber ständischen Gruppen wie im Mittelalter). Autonomie innerhalb eines Staates besitzen oder erstreben 1. im Bundesstaat die ihn bildenden Einzelstaaten (Länder) und 2. innerhalb des Einzelstaates nichtstaatliche öffentliche Körperschaften auf örtlicher oder aufgabenmäßig bestimmter Grundlage (kommunale Körperschaften für örtliche Gemeinschaften, Art. 28 Abs. 2 GG, und sog. Verbandskörperschaften für soziale und berufliche Verbindungen, z. B. Sozialversicherungsträger, Ärztekammern, Rechtsanwaltskammern usw.). Hier zeigt sich die Autonomie in örtlich oder aufgabenmäßig begrenzter Satzungsbefugnis und mehr oder weniger weitgehender Verwaltung der im eigenen Bereich anfallenden Aufgaben. Auch Satzung, Selbstverwaltung. Autonomie ist daher die wichtigste Anwendung des Prinzips der Subsidiarität. – Autonomie findet sich schließlich in steigendem Maße im Privat- und Arbeitsrecht. In Vereinen verschiedenster Art wird die Selbstgestaltung der Vereinsorganisation gepflegt. In den Betrieben werden insbesondere Fragen der Arbeitsordnung weithin autonom vom Betriebsinhaber zusammen mit dem Betriebsrat behandelt.
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