Lexikon

Autonomie

Staatsrecht
das Selbstgesetzgebungs-, Verfassungs- und Gestaltungsrecht des Staates in Unabhängigkeit von anderen Staaten sowie die Unabhängigkeit nach innen (z. B. gegenüber ständischen Gruppen wie im Mittelalter). Autonomie innerhalb eines Staates besitzen oder erstreben 1. im Bundesstaat die ihn bildenden Einzelstaaten (Länder) und 2. innerhalb des Einzelstaates nichtstaatliche öffentliche Körperschaften auf örtlicher oder aufgabenmäßig bestimmter Grundlage (kommunale Körperschaften für örtliche Gemeinschaften, Art. 28 Abs. 2 GG, und sog. Verbandskörperschaften für soziale und berufliche Verbindungen, z. B. Sozialversicherungsträger, Ärztekammern, Rechtsanwaltskammern usw.). Hier zeigt sich die Autonomie in örtlich oder aufgabenmäßig begrenzter Satzungsbefugnis und mehr oder weniger weitgehender Verwaltung der im eigenen Bereich anfallenden Aufgaben. Auch Satzung, Selbstverwaltung. Autonomie ist daher die wichtigste Anwendung des Prinzips der Subsidiarität. Autonomie findet sich schließlich in steigendem Maße im Privat- und Arbeitsrecht. In Vereinen verschiedenster Art wird die Selbstgestaltung der Vereinsorganisation gepflegt. In den Betrieben werden insbesondere Fragen der Arbeitsordnung weithin autonom vom Betriebsinhaber zusammen mit dem Betriebsrat behandelt.
Winzig und wunderlich: Mit diesem Saphir-Kristall im Zentrum einer Halterung für ein Mikroskop hat ein Team um Matteo Fadel von der ETH Zürich rekordverdächtige Quantenschwingungen gemessen. Sie dauerten allerdings nur einige Hundertstel Sekunden. ©Bilder und Grafik: Matteo Fadel/ETH Zürich
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