Lexikon
Selbstverwaltung
das vom Staat anerkannte Recht der Angehörigen einer Gebietskörperschaft sowie von Personal- oder Realkörperschaften auf eigenverantwortliche Wahrnehmung allgemein oder durch Gesetz genau abgegrenzter Verwaltungstätigkeit einschließlich Rechtsetzung (Autonomie).
Hauptfälle: 1. Selbstverwaltung von Gebietskörperschaften, insbesondere die kommunale Selbstverwaltung. Sie wurde in Preußen durch die Städteordnung von 1808 eingeführt, das Werk des Freiherrn vom Stein. Es kam im 19. Jahrhundert zur allgemeinen Anerkennung des Grundsatzes der gemeindlichen Selbstverwaltung, vornehmlich in den beiden Formen der Bürgermeister- und der Magistratsverfassung. Das GG enthält in Art. 28 Abs. 2 die Garantie der Selbstverwaltung (sog. institutionelle Garantie). In Preußen und später allgemein in Deutschland hat sich der Gedanke der Selbstverwaltung auch auf der Ebene der Landkreise durchgesetzt (Landrat als Vorsitzender des Kreisausschusses, Kreistag als parlamentarisches Gremium, nach 1945 sog. Kommunalisierung des Kreises). Die Selbstverwaltung wurde auf der dritten Stufe in den Provinzen eingeführt.
Alle Gebietskörperschaften mit Selbstverwaltung unterliegen der Staatsaufsicht, die sich jedoch auf die Rechtsaufsicht beschränkt. Außerdem können Selbstverwaltungsträger mit der Durchführung staatlicher Aufgaben betraut werden (Auftragsangelegenheiten, z. B. Durchführung von Landtags- und Bundestagswahlen).
2. wirtschaftlich-berufsständische Selbstverwaltung: Aus dem mittelalterlichen Zunft- und Innungsrecht hat sich eine Selbstverwaltung in Gestalt der Übertragung staatlicher Funktionen z. B. auf die Industrie- und Handelskammern, Handwerks- und Landwirtschaftskammern ergeben (mit teilweise umstrittener Zwangsmitgliedschaft). Andere Formen dieser Selbstverwaltung sind z. B. Molkereigenossenschaften, Deich- und Wasserverbände. Rein berufsständischen Charakter haben die Rechtsanwalts-, Notar-, Ärzte- u. Ä. Kammern mit einer Art Standesgerichtsbarkeit.
3. die kulturelle Selbstverwaltung trägt meist körperschaftlichen Charakter (früher oft als „Anstalten“ behandelt): z. B. Universitäten u. a. Hochschulen mit eigenen Verfassungen und unterschiedlicher Verwaltungsautonomie.
4. bedeutsam im modernen Sozialstaat ist die soziale Selbstverwaltung mit eigenen Trägern der Sozialversicherung und genossenschaftlicher Autonomie (wenn auch unter Staatsaufsicht).
Die österreichischen Ortsgemeinden haben ebenfalls grundsätzlich das Recht auf Selbstverwaltung (Art. 116 BVerfG). – Auch in der Schweiz haben die Gemeinden ein großes Maß an Selbständigkeit.
Wissenschaft
Im Fluss der Zeit
Wie erschafft das Gehirn sein Zeitempfinden? In der Antwort könnte der Schlüssel zum Verständnis des Bewusstseins liegen.
Der Beitrag Im Fluss der Zeit erschien zuerst auf wissenschaft.de.
Wissenschaft
Geerbter Schutz
Der Mensch ist ein Erfolgsmodell der Evolution. Genetische und neurobiologische Schutzfaktoren helfen uns, mit Stress und Schicksalsschlägen fertig zu werden. von CHRISTIAN WOLF Oliver Brendel ist im wahrsten Sinne des Wortes ein Stehaufmännchen. Er ist Mitte 30, als er spürt, wie er nach und nach die Kontrolle über seine Arme...
Mehr Artikel zu diesem Thema
Weitere Lexikon Artikel
Weitere Artikel aus dem Großes Wörterbuch der deutschen Sprache
Weitere Artikel aus der Wissensbibliothek
Weitere Artikel aus dem Kalender
Weitere Artikel aus dem Wahrig Fremdwörterlexikon
Weitere Artikel auf wissenschaft.de
Von Farben, Flecken und wichtigen Fragen
Sanfte Supernova
Vom Laserblitz zum Teilchenstrahl
Dem Sand auf der Spur
Plötzlich und unerwartet
Apollo-Projekt zum Mars