Lexikon

Boniftius

eigentlich Wynfrith; Winfrid
angelsächsischer Benediktinermönch und Missionar, * um 672 in Wessex,  5. 6. 754 bei Dokkum (Friesland); kam als Missionar auf das Festland, wo sein erster Bekehrungsversuch bei den Friesen 716 scheiterte. Papst Gregor II. beauftragte ihn 719 mit der Mission auf dem Gebiet des späteren Deutschland; seit 721 missionierte Bonifatius in Hessen und Thüringen, wurde 722 Bischof und 732 Erzbischof. Er organisierte seit 738 als päpstlicher Legat die bayerische und mitteldeutsche Kirche. 746 übernahm Bonifatius das Bistum Mainz, nachdem seine Erhebung auf den bischöflichen Stuhl von Köln gescheitert war. 754 zog er nochmals als Missionar nach Friesland, wo er mit zahlreichen Gefährten den Märtyrertod erlitt; seine letzte Ruhestätte fand er in Fulda. Die von ihm geknüpfte enge Verbindung der fränkischen Kirche an das Papsttum hatte bleibenden Bestand. Fest: 5. 6.
Bonifatius (Benediktinermönch)
Bonifatius
Päpstliche Empfehlung für Missionar Bonifatius
Päpstliche Empfehlung für Missionar Bonifatius
Aus dem Empfehlungsschreiben, das Papst Gregor II. dem Missionsbischof Bonifatius mitgibt, als er ihn 719 nach Deutschland schickt; das Schreiben richtet sich an den fränkischen Hausmeier Karl Martell:

Da wir erfahren haben, dass du, in Christo Geliebtester, bei vielen Gelegenheiten frommen Sinn bewiesen hast, so teilen wir [dir] mit, dass wir diesen unseren Bruder Bonifatius ... entsandt haben, um den Völkern von germanischem Stamme und in verschiedenen Gegenden östlich des Rheines zu predigen, die in heidnische Irrlehren verfallen sind oder bisher noch in der Finsternis der Unkenntnis stecken. Zu diesem Zwecke empfehlen wir ihn deinem höchst gnädigen Wohlwollen, auf dass du ihn immer unterstützen mögest, wenn es nötig ist ..."

Daraufhin stattet Karl Martell Bonifatius seinerseits mit einem Schutzbrief aus:
"... wo auch immer er reist, soll er mit unserer Liebe und unter unserem Schutz und Schirm sicher und wohlbehalten sein; so wie er sich gerecht verhält, soll auch er Gerechtigkeit empfangen. Und wenn er in einen Rechtshandel verstrickt wird oder in Not gerät und das nicht durch das Gesetz gelöst werden kann, dann soll er bis zu unserer Person ungestört und sicher sein ... Und dass nur niemand gegen ihn irgendeine Widerwärtigkeit oder einen Schaden ins Werk setze ... Und damit diese Anordnungen desto gewisser geglaubt werden, habe ich alles mit eigener Hand bestätigt und mit unserem Ringe gesiegelt."
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