Lexikon

Erbschaftsteuer

Erbschaftssteuer
Erbschaftsteuer in Deutschland
Erbschaftssteuer in der Bundesrepublik Deutschland
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis Euro1Steuersätze in % (nach Steuerklassen)
IIIIII
52 00071217
256 000111723
512 000152229
5 113 000192735
12 783 000233241
25 565 000273747
über 25 565 000304050
1 nach Abzug der Freibeträge
Steuer auf den Vermögensübergang kraft Erbfalls; steuerpflichtig sind meist auch Zweckzuwendungen und Schenkungen unter Lebenden (Schenkungsteuer). Die Erbschaftsteuer kann als Erbanfallsteuer ausgestaltet sein. Nach Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz liegt der Steuersatz je nach Höhe der Erbschaft und nach Verwandtschaftsgrad (3 Steuerklassen) zwischen 7% und 50%. Dem Erwerber steht neben besonderen Freibeträgen für den Erwerb von Hausrat (41 000 Euro), für andere bewegliche körperliche Gegenstände (12 000 Euro) sowie für bestimmte Kunstsammlungen ein persönlicher Freibetrag zu, der im Falle des Erwerbs von Todes wegen beim Ehegatten oder Lebenspartner 500 000 Euro beträgt, bei Kindern 400 000 Euro und bei Enkelkindern 200 000 Euro, bei den übrigen Personen der Steuerklasse 1 (Eltern, Großeltern) 100 000 Euro, bei Personen der Steuerklasse 2 und 3 (u. a. Geschwister, geschiedener Ehegatte) 20 000 Euro beträgt. Darüberhinaus steht dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner ein besonderer Versorgungsfreibetrag von 256 000 Euro sowie Kindern ein Versorgungsfreibetrag je nach Alter zwischen 52 000 Euro und 10 300 Euro zu. Die Vererbung einer selbstgenutzten Wohnimmobilie an einen Ehegatten bzw. an einen eingetragenen Lebenspartner bleibt steuerfrei, sofern das Objekt 10 Jahre vom Erwerber selbst zu Wohnzwecken genutzt wird; dies gilt auch für die Vererbung an Kinder bis zu einer Wohnfläche von 200 m2. Das Aufkommen aus der Erbschaftsteuer steht den Ländern zu.
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