Lexikon
Europạ̈ischer Binnenmarkt
1993 neu geschaffener Wirtschaftsraum, in dem der freie Verkehr von Personen, Waren, Dienstleistungen und Kapital („vier Grundfreiheiten“) zwischen den damaligen 12 Staaten der Europäischen Union verwirklicht wurde. Die Schaffung des Binnenmarktes wurde in der Einheitlichen Europäischen Akte (1987) festgelegt. Der Europäische Binnenmarkt umfasst heute alle 27 Mitgliedsländer der Europäischen Union, sieht aber in sensiblen Bereichen (z. B. Arbeitnehmerfreizügigkeit) für die meisten der später beigetretenen Länder Übergangsfristen vor. Grundsätzlich gibt der Europäische Binnenmarkt allen EU-Bürgern das Recht auf freie Wahl des Wohnorts und des Arbeitsplatzes innerhalb der Europäischen Union. Dienstleistungsunternehmen dürfen überall tätig, öffentliche Aufträge müssen EU-weit ausgeschrieben werden. Im Warenverkehr entfallen Grenzkontrollen. Freier Geld-, Kapital- und Zahlungsverkehr wird gewährleistet. Die Außengrenzen des Europäischen Binnenmarktes werden nach dem Standard des Schengener Abkommens gesichert. Seit 2004 gibt es auch unter den heute 27 EU-Mitgliedsländern keine Warenkontrollen mehr, Personenkontrollen wurden jedoch noch übergangsweise an den Grenzen der 2004 beigetretenen Mitgliedstaaten durchgeführt, Ende 2007 aber auch größtenteils abgeschafft.

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