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Überbrückungsgeld

finanzielle Leistung der Bundesagentur für Arbeit zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit (Sozialgesetzbuch III, § 57). Voraussetzung ist, dass der Existenzgründer Anspruch auf eine Lohnersatzleistung nach Sozialgesetzbuch III hat oder durch die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit eine drohende Arbeitslosigkeit abgewendet wird. Erforderlich ist ferner die Bescheinigung einer fachkundigen Stelle, dass die selbständige Tätigkeit voraussichtlich eine dauerhafte Lebensgrundlage bietet. Überbrückungsgeld wird längstens für die Dauer von 26 Wochen in Höhe der vorangegangenen Leistungen gezahlt. Das Überbrückungsgeld wurde Mitte 2006 für Neuförderungen durch den Gründungszuschuss ersetzt.
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