Lexikon
Untreue
Recht
die Zufügung von Vermögensnachteilen durch vorsätzlichen Missbrauch einer gesetzlichen, behördlich oder rechtsgeschäftlich eingeräumten Verfügungsmacht über die betreffenden Vermögensgegenstände oder durch Verletzung einer besonderen Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen; strafbar nach § 266 StGB.
Österreich: § 153 StGB; strafbar mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe, in schweren Fällen mit längerem Freiheitsentzug. In der Schweiz ähnlich die Veruntreuung (Art. 140 Abs. 2 StGB).
Wissenschaft
Endlich wieder sehen!
Mithilfe der Optogenetik wollen Forscher erblindeten Menschen das Augenlicht zurückgeben. Jetzt melden sie erste Erfolge der neuen Gentherapie. von CHRISTIAN WOLF Erblindete wieder sehen zu lassen, ist ein alter Menschheitstraum. Ein Weg, auf dem Menschen allmählich ihr Augenlicht verlieren, sind erbliche oder altersbedingte...
Wissenschaft
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