Lexikon
Veräußerung
die Übertragung von Rechten, z. B. des Eigentums oder einer Forderung (Abtretung). Eine Veräußerung zuwider einem gesetzlichen oder behördlichen Veräußerungsverbot ist nichtig, bei nur relativem Veräußerungsverbot nur gegenüber Personen, die dadurch geschützt werden sollen, dagegen nicht bei gutem Glauben des Erwerbers. Ein rechtsgeschäftliches Veräußerungsverbot berührt dagegen die Wirksamkeit der Veräußerung nicht (§§ 135–137 BGB). – Die Veräußerung wird im österreichischen Recht u. a. in den §§ 364c, 1120, 1371, 1408 ABGB (grundsätzlich ähnlich wie in Deutschland) behandelt. Ähnlich auch die Veräußerungsvorschriften in der Schweiz (u. a. Art. 183, 459 OR).
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