Lexikon
Veräußerung
die Übertragung von Rechten, z. B. des Eigentums oder einer Forderung (Abtretung). Eine Veräußerung zuwider einem gesetzlichen oder behördlichen Veräußerungsverbot ist nichtig, bei nur relativem Veräußerungsverbot nur gegenüber Personen, die dadurch geschützt werden sollen, dagegen nicht bei gutem Glauben des Erwerbers. Ein rechtsgeschäftliches Veräußerungsverbot berührt dagegen die Wirksamkeit der Veräußerung nicht (§§ 135–137 BGB). – Die Veräußerung wird im österreichischen Recht u. a. in den §§ 364c, 1120, 1371, 1408 ABGB (grundsätzlich ähnlich wie in Deutschland) behandelt. Ähnlich auch die Veräußerungsvorschriften in der Schweiz (u. a. Art. 183, 459 OR).
Wissenschaft
Nicht-invasive Elektrostimulation hilft
Schädigungen des Rückenmarks führen dazu, dass Betroffene Teile ihres Körpers nicht mehr bewegen und spüren können – je höher die Verletzung, desto weitreichender die Lähmungen. Ins Rückenmark implantierte Elektroden können helfen, die Funktionen teilweise wiederherzustellen. Doch es geht auch nicht-invasiv: Eine klinische Studie...
Wissenschaft
Ein verletzlicher Schutzschild
Meteoriten, kosmische Strahlung und abstürzende Satelliten – noch bietet unsere Lufthülle weitreichenden Schutz vor Gefahren aus dem Weltall. Doch sie ist fragil und muss ihrerseits geschützt werden. Von THORSTEN DAMBECK Der 15. Februar 2013 begann im russischen Ural für viele Menschen mit einem Schock: Ein greller Blitz...