Lexikon
Verjährung
bürgerliches Recht
die zeitliche Begrenzung der Befugnis, ein Recht auszuüben; nach Ablauf der Verjährung steht dem Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. 1. 2002 3 Jahre (§ 195 BGB). Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück verjähren in 10 Jahren, Ansprüche auf Herausgabe von Sachen in 30 Jahren. Familien- und erbrechtliche Ansprüche sowie titulierte Ansprüche (Vollstreckungsverjährung) verjähren in 30 Jahren; dies gilt nicht für wiederkehrende Leistungen (z. B. Unterhalts- und Rentenansprüche); hier gilt eine dreijährige Frist (§§ 196, 197 BGB). Die regelmäßige Verjährung beginnt am 31. 12. des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen und der Person des Schuldners erlangt hat oder hätte erlangen müssen (grob fahrlässige Unkenntnis). Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen beginnt mit der Verletzungshandlung, die Vollstreckungsverjährung ab Rechtskraft bzw. Errichtung des Titels. Darüber hinaus gelten für einzelne Ansprüche unterschiedliche Höchstfristen für die Verjährung, die unabhängig von der Kenntnis des Gläubigers laufen (§§ 199–200 BGB). Ansprüche wegen Mängeln im Kaufrecht verjähren bei Fehlen abweichender Vereinbarungen in 2 Jahren (Mängelhaftung). Vereinbarungen über die Verjährung sind grundsätzlich zulässig; allerdings darf weder die Verjährung der Haftung für Vorsatz erleichtert noch die Verjährung über eine Frist von 30 Jahren hinaus verlängert werden. Hemmung.
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