Lexikon
Willensmängel
allgemein-rechtlich das Auseinanderfallen von Wille und Erklärungsinhalt bei Willenserklärungen. Willensmängel sind vor allem: 1. Irrtum, entweder im Erklärungsvorgang selbst (Erklärungsirrtum, z. B. durch Versprechen) oder über den Inhalt der Erklärung (Inhaltsirrtum, z. B. Unkenntnis der rechtlichen Bedeutung eines gebrauchten Worts) oder über ihre Motive (Motivirrtum, Irrtum im Beweggrund). Als Inhaltsirrtum wird auch der Irrtum über wesentliche Eigenschaften einer Person oder Sache (Eigenschaftsirrtum) angesehen. Dissens. – 2. Scherzerklärung, d. h. die nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde erkannt werden. – 3. Drohung. – 4. arglistige Täuschung. – Die Scherzerklärung ist nichtig, in den drei anderen Fällen ist der Erklärende zur Anfechtung, im Eherecht zum Begehren der Aufhebung berechtigt. In allen Fällen muss der Erklärende grundsätzlich den Vertrauensschaden ersetzen (Schadensersatz). geheimer Vorbehalt, Scheingeschäft, Scheinehe.
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