Lexikon

arglistige Täuschung

im bürgerlichen Recht böswillige Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums durch Vorspiegelung falscher oder Unterdrückung wahrer Tatsachen, mit dem Vorsatz, den Getäuschten zur Abgabe einer Willenserklärung zu bestimmen; berechtigt zur Anfechtung der Willenserklärung. Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist nur binnen Jahresfrist möglich (§§ 123 ff. BGB). Im Eherecht kann bei arglistiger Täuschung die Aufhebung der Ehe begehrt werden. Ähnlich in Österreich nach §§ 870 ff. ABGB.
Wissenschaft

Im Lithium-Rausch

Der Trend zur Elektromobilität lässt den Bedarf an manchen Rohstoffen kräftig steigen – vor allem an Lithium. Bislang wird das Metall nur in wenigen Regionen der Welt gefördert. Doch künftig könnte es auch aus heimischen Quellen kommen. von JAN BERNDORFF Feldspat, Quarz und Glimmer – die drei vergessʼ ich nimmer!“ Dieser Erdkunde...

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Wissenschaft

Wurmlöcher im Quantencomputer?

Ich habe neulich gelesen, dass Forscher ein Wurmloch im Quantencomputer erschaffen haben. Das überraschte mich nicht, weil ich über diese Mogelpackung schon vor Jahren Witze gemacht habe. Was mich aber überraschte war, dass die Geschichte in Zeitungen wie der New York Times und dem Guardian breitgetreten wurde. Ich will deshalb...

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