Lexikon
arglistige Täuschung
im bürgerlichen Recht böswillige Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums durch Vorspiegelung falscher oder Unterdrückung wahrer Tatsachen, mit dem Vorsatz, den Getäuschten zur Abgabe einer Willenserklärung zu bestimmen; berechtigt zur Anfechtung der Willenserklärung. Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist nur binnen Jahresfrist möglich (§§ 123 ff. BGB). Im Eherecht kann bei arglistiger Täuschung die Aufhebung der Ehe begehrt werden. – Ähnlich in Österreich nach §§ 870 ff. ABGB.
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