Gewohnheitsrecht
Ge|wohn|heits|recht 〈
n.
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〉nicht schriftlich festgelegtes Recht, das sich jmd. durch lange Gewohnheit erworben hat
Der sächsische Ritter Eike von Repgow verfasst den „Sachsenspiegel“, ein Rechtsbuch in niederdeutscher Sprache. Es umfasst das Landrecht, das die Rechte und Pflichten aller Freien fixiert und das Lehnsrecht, in dem das Verhältnis zwischen Lehns- und Gefolgsmann geregelt wird. Das älteste Rechtsbuch im deutschen Raum ersetzt langfristig das Gewohnheitsrecht.