Lexikon
Landesverrat
staatsgefährdender Verrat von Staatsgeheimnissen. Landesverrat richtet sich im Gegensatz zum Hochverrat und zur Rechtsstaatsgefährdung gegen die äußere Machtstellung des Staates. In Deutschland wird nach § 94 StGB regelmäßig mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer Staatsgeheimnisse (Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, besonders Schriften, Zeichnungen, Modelle oder Nachrichten darüber, deren Geheimhaltung vor einer fremden Regierung erforderlich ist) öffentlich bekannt macht oder sie vorsätzlich an einen Unbefugten gelangen lässt. – Strafbar ist auch die Ausspähung oder Fälschung von Staatsgeheimnissen. Ferner ist strafbar das Unterhalten von Beziehungen zu einer Regierung, einer Partei u. Ä. außerhalb Deutschlands oder zu einer Person, die für solche Organisationen tätig ist, wenn der Täter die Absicht verfolgt, einen Krieg, ein bewaffnetes Unternehmen oder sonstige Zwangsmaßregeln gegen Deutschland herbeizuführen oder zu fördern oder den Bestand oder die Sicherheit Deutschlands oder einen der obersten Verfassungsgrundsätze zu beeinträchtigen. Strafbar ist auch die Zugehörigkeit zu einem landesverräterischen Nachrichtendienst.
In
Österreich
wird Landesverrat gemäß §§ 252–258 StGB bestraft (im § 252 auch Elemente des Hochverrats). – In der Schweiz
wird diplomatischer Landesverrat nach Art. 267, andere im Bereich des Landesverrats liegende Handlungen werden nach Art. 266 und 266bis StGB bestraft.
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