Lexikon
Selbsthilfe
bürgerliches Recht
die Durchsetzung von Rechtsansprüchen ohne Zuhilfenahme der dafür zuständigen Behörden, notfalls auch mit Gewalt. Im bürgerlichen und Strafrecht z. B. nur zulässig, wenn behördliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist; bei irrtümlicher Annahme ihrer Voraussetzungen besteht Schadensersatzpflicht (§§ 229–231 BGB). – Etwas stärker ausgeprägt ist das Recht der Selbsthilfe im schweizerischen Recht (Art. 764, 808, 926 ZGB; Art. 52 III OR); dagegen betont das österreichische Recht den Ausnahmecharakter der Selbsthilfe (§§ 19, 344, 1306a ABGB). Notwehr.
Wissenschaft
Wie die Eruption des Tonga-Unterseevulkans begann
Der Ausbruch des Unterseevulkans Hunga Tonga-Hunga Ha‘apai im Pazifik hatte katastrophale Folgen und war weltweit detektierbar. Doch was ihn auslöste, war bisher erst in Teilen geklärt. Jetzt haben Forscher Hinweise auf das Ereignis entdeckt, das den Kollaps der Vulkancaldera und den dramatischen Ausbruch auslöste. In...
Wissenschaft
Fernsehen im Kopf
Stundenlang in Fantasiewelten versinken – das klingt harmlos. Doch das maladaptive Tagträumen ist so exzessiv und zwanghaft, dass es das Leben der Betroffenen stark beeinträchtigen kann. von CHRISTIAN WOLF Schon als junges Mädchen verbrachte Jayne Bigelsen unzählige Stunden damit, in ihrem Kopf „fernzusehen“. Heute erinnert sich...