Lexikon
Ständestaat
ein Staat, in dem bestimmte Stände als staatstragende Gruppen verfassungsmäßig anerkannt sind und bei der Regierung mitwirken; vom 14.–17. Jahrhundert die in Europa vorherrschende Staatsform, soweit sich nicht der Absolutismus durchgesetzt hatte (obwohl auch er ständische Vertretungen z. B. in Frankreich und England dulden musste). Die beherrschenden drei Stände waren der Adel, die Geistlichkeit und das durch die Städte vertretene Bürgertum (Reichsstände im deutschen Reichstag). Sie bildeten die Parlamente und entschieden mit der Krone über die Gesetzgebung und vor allem über die Besteuerung, damit auch über das Heer. Im 19. Jahrhundert ordnete die Deutsche Bundesakte den Erlass landständischer Verfassungen an, die teils „oktroyiert“ (d. h. aufgezwungen), teils „paktiert“ wurden. Sie leiteten die Entwicklung zum modernen Verfassungsstaat ein.
Im 19. und 20. Jahrhundert hat der Ständestaat in einer Mischung mit berufsständischen Vorstellungen eine vorwiegend theoretische Bedeutung. Von einem betont antimarxistischen Standpunkt aus enthält die katholische Soziallehre Ansatzpunkte zur berufsständischen Staatsordnung. In Spanien und Portugal, teilweise auch in Südamerika hat der Syndikalismus teils zu konservativ-ständischen, teils zu revolutionär-gewerkschaftlichen Gestaltungen geführt.
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