Lexikon

Abschiebung

zwangsweise, überwachte Ausreise eines Ausländers aus dem Gebiet eines Staates; nach dem Aufenthaltsgesetz in der Fassung vom 25. 2. 2008 ist ein Ausländer, der Deutschland zu verlassen hat, abzuschieben, wenn seine freiwillige Ausreise nicht gesichert ist oder aus Gründen öffentlicher Sicherheit eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Unzulässig ist die Abschiebung in einen Staat, in dem das Leben des Ausländers oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, politischer Überzeugung u. Ä. bedroht ist. Zur Sicherung der Abschiebung ist Abschiebehaft zulässig (Ausweisung).
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