Lexikon

Brandstiftung

vorsätzliches oder fahrlässiges Inbrandsetzen insbesondere von Bauwerken; als schwere Brandstiftung strafbar die Brandstiftung von Räumlichkeiten, die zum Gottesdienst, zur Wohnung oder zum menschlichen Aufenthalt dienen (§ 306 StGB), als besonders schwere Brandstiftung, wenn dadurch ein Mensch getötet wird oder unter Begünstigung der Brandstiftung bestimmte Verbrechen begangen werden sollen oder vom Täter das Löschen verhindert oder erschwert wird (§ 307 StGB), einfache Brandstiftung in allen anderen Fällen (§ 308 StGB). Als Brandgefährdung wird die vorsätzliche oder fahrlässige Herbeiführung einer Brandgefahr für feuergefährdete Betriebe oder Anlagen sowie für Wälder, bestellte Felder usw. (z. B. durch Rauchen, Verwendung offenen Feuers) bestraft (§ 310a StGB). – In
Österreich
§§ 169, 170 StGB. – In der
Schweiz
wird Brandstiftung mit Zuchthaus bestraft, wenn der Täter vorsätzlich zum Schaden eines anderen oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr ein Feuer verursacht (bei geringem Schaden Gefängnis).
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