Lexikon

Durchsuchung

Strafprozessrecht
im strafprozessualen Ermittlungsverfahren Durchsuchung der Räume, besonders der Wohnung (Haussuchung) der Person und der Sachen eines einer Straftat Verdächtigen zum Zweck der Auffindung von Beweismitteln; zur Ergreifung des Verdächtigen, zur Spurfolge und zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände auch bei anderen Personen zulässig; zur Nachtzeit stets nur zulässig bei Verfolgung auf frischer Tat, Gefahr im Verzug oder Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen. Durchsuchungen dürfen in der Regel nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten (besonders Polizei) angeordnet werden (Art. 13 GG, §§ 102 ff. StPO).
Ähnlich in Österreich (§§ 139 ff., 145 StPO) und in den Schweizer Kantonen.
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Vor 200 Jahren wurde Heinrich Schliemann geboren. Als Kaufmann wurde er reich, als Entdecker Trojas berühmt. Durch seine Grabungen wurde er zum Pionier der Prähistorischen Archäologie. von LEONI HELLMAYR Manch ein Entdecker gerät nach dem Tod in Vergessenheit. Nicht so Heinrich Schliemann: Seit er bei Grabungen auf dem...

Wasserstoff, Fermentierng
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