Lexikon

Genfer Flüchtlingskonvention

Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951; in 46 Artikeln wird ein Mindeststandard für die Rechtsstellung von Personen gesetzt, die sich „aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung“ außerhalb des Landes ihrer Staatsangehörigkeit befinden. Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) überwacht die Durchführung des Abkommens. Flüchtlinge haben nach der Konvention u. a. Anspruch auf Zugang zu den Gerichten, Ausstellung eines allgemein anerkannten Reiseausweises (bei rechtmäßigem Aufenthalt) und auf öffentlicher Fürsorge. Sie dürfen nicht aus- oder zurückgewiesen werden, wenn sie in ihrem Heimatland u. a. aus ethnischen, religiösen oder politischen Gründen um ihr Leben oder die Freiheit fürchten müssen.
Galaxien
Wissenschaft

Die größten Strukturen im Weltraum

Sie überbrücken Milliarden Lichtjahre – doch es dürfte sie vielleicht gar nicht geben. von RÜDIGER VAAS Der Begriff ,Fortschritt‘ allein setzt bereits die Horizonte voraus. Er bedeutet ein Weiterkommen und kein Höherkommen“, bemerkte der Schriftsteller Joseph Roth einmal. Das war nicht im kosmologischen Kontext gemeint, passt...

HIV
Wissenschaft

Warum HIV-Medikamente nicht immer vollständig wirken

HIV ist bis heute nicht heilbar, lässt sich jedoch dank antiretroviraler Medikamente meist gut in Schach halten. Bei dauerhafter Therapie sinkt die Viruslast bei den meisten Patienten bis unter die Nachweisgrenze. Manche Infizierte weisen jedoch trotz der Behandlung noch geringe Spuren von Virus-RNA im Blut auf. Eine Studie ist...

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