Lexikon
Gründung
Wirtschaft
die Errichtung eines Unternehmens. Bei der Bargründung werden alle Einlagen der Eigentümer in Geld, bei der Sachgründung oder Illationsgründung ganz oder zum Teil in Sachgegenständen (z. B. Grundstücken) geleistet. – Die Gründung einer Aktiengesellschaft ist strengen Vorschriften (§§ 23–53 AktG) unterworfen: Zunächst wird von den (mindestens fünf) Gründern die Satzung festgestellt; sie muss u. a. wenigstens Firma, Sitz und Gegenstand des Unternehmens, Höhe des Grundkapitals sowie Nennbeträge und Gattung der Aktien enthalten. Übernehmen die Gründer sämtliche Aktien, so liegt eine Einheitsgründung (Simultangründung) vor; andernfalls wird ein Teil der Aktien – meist durch Vermittlung von Kreditinstituten – zur Zeichnung aufgelegt (Stufen- oder Sukzessivgründung).
Wissenschaft
Bakterielles Gift verschlimmert Colitis ulcerosa
Die chronisch-entzündliche Darmerkrankung Colitis ulcerosa geht mit Bauchschmerzen, Durchfall und Darmblutungen einher. Ihre Auslöser sind allerdings noch weitgehend ungeklärt. Nun sind Forschende einer Ursache auf die Spur gekommen. Demnach produzieren bestimmte Bakterien ein Gift, dass die Makrophagen in der Darmschleimhaut...
Wissenschaft
Wahr oder falsch?
Zeugenaussagen sind ein zentraler Bestandteil von Strafverfahren und Gerichtsverhandlungen. Doch allzu oft sind sie verzerrt. von JAN SCHWENKENBECHER Groß, dick, ja, er war’s. Da waren sich alle Zeugen des Überfalls auf die Nürnberger Stadtsparkasse in der Wölckernstraße im Jahr 1991 einig. Auch der Gutachter kam, nachdem er ein ...