Lexikon
Innung
ursprünglich Bezeichnung für die (pflichtmäßigen) Zünfte (Gilden), die bis zur Einführung der Gewerbefreiheit bestanden; heute eine freie Vereinigung selbständiger Handwerker des gleichen Handwerks oder verwandter Handwerke zur Förderung ihrer gemeinsamen gewerblichen Interessen innerhalb eines bestimmten Bezirks (Kreises). Die Innung ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, unter Aufsicht der Handwerkskammer. Hauptaufgaben sind u. a. Regelung des Lehrlingswesens, Abnahme von Gesellenprüfungen, u. U. Abschluss von Tarifverträgen. Die Innungen des gleichen Handwerks im Bezirk eines Landes werden zu einem Landesinnungsverband zusammengeschlossen; der Bundesinnungsverband ist der Zusammenschluss von Landesinnungsverbänden des gleichen Handwerks im Bundesgebiet. Die Innungen innerhalb eines Stadt- oder Landkreises bilden die Kreishandwerkerschaft. Diese ist ebenfalls eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Mitgliederversammlung der Kreishandwerkerschaft besteht aus Vertretern der angeschlossenen Innungen. Gesetzliche Regelung im Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) vom 17. 9. 1953 in der Fassung vom 24. 9. 1998.
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