Lexikon
Privilẹg
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das, Plural Privilegien; lateinisch, „Vorrecht“
]Sonderrecht unter Ausschluss anderer. Der Staat hat z. B. folgende Privilegien: Münzprivileg, Steuerprivileg, Notenprivileg. Im Ständestaat gab es privilegierte Stände mit bestimmten Ausnahmerechten, so brauchte der Adel keine Steuern zu zahlen, hatte eine eigene Standesgerichtsbarkeit, und seine Angehörigen übten als Grundherren hoheitliche Rechte aus („Gutsherrschaft“). Bestimmten Ständen kam bis zur Einführung der Gewerbefreiheit das Privileg der Berufsausübung zu, worüber Zünfte und Innungen wachten. In einem mehr soziologischen Sinn spricht man vom Beamtenstaat, Militärstaat und deutet damit dort gültige Rangklassen im Sinn des Sozialprestiges an. Gegensatz zu jeglicher Form des Privilegienstaats: egalitäre Demokratie (mit dem Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz), moderner Sozialstaat. – Privileg hieß im Mittelalter auch die Urkunde, mit der Vorrechte an bestimmte Empfänger verliehen wurden.
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