Lexikon
Soziạlstaat
sozialer Rechtsstaateine in Art. 20, 28 GG erstmalig erwähnte Staatszielbestimmung. Der Parlamentarische Rat legte den Inhalt dieses Begriffs nicht fest. Lehre und Rechtsprechung sehen in dieser Vorschrift mehr als einen Programmsatz, mindestens eine Auslegungsregel für bestehendes Recht, insbesondere in Konfliktsituationen. Die Vorschrift dient u. a. als Richtschnur für die Deutung der Grundrechte. Darüber hinaus verpflichtet Art. 20 Gesetzgebung und Verwaltung zur Beachtung der Sozialordnung, nicht nur im Sinn individueller Fürsorgepflichten, sondern auch im Sinn allgemeingültiger Gestaltung. Die Ausprägung konkreter Rechtsgrundsätze aufgrund der Sozialstaatsklausel ist noch in vollem Gang, wobei der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die entscheidende Rolle zufällt.
Wissenschaft
Kratzen bringt für die Haut überraschende Vorteile
Wenn wir uns an einer juckenden Hautstelle kratzen, kann das zu lokalen Entzündungen führen oder diese verschlimmern – das ist bekannt. Doch das Kratzen ist nicht nur schlecht, sondern stärkt paradoxerweise auch die Immunabwehr an der juckenden Stelle, wie nun Forschende herausgefunden haben. Demnach verringert das Kratzen dort...
Wissenschaft
Antidepressiva: Erwartung prägt Absetzsymptome
Aufhören ist problematisch, heißt es: Neben dem Verlust der stimmungsaufhellenden Wirkung können auch „Entzugserscheinungen“ wie Schlafstörungen oder Kopfschmerzen das Absetzen einer Antidepressiva-Behandlung erschweren. Doch aus einer Studie geht nun hervor, dass dieser Aspekt offenbar weniger schwerwiegend ist als bisher...