Lexikon
Soziạlstaat
sozialer Rechtsstaateine in Art. 20, 28 GG erstmalig erwähnte Staatszielbestimmung. Der Parlamentarische Rat legte den Inhalt dieses Begriffs nicht fest. Lehre und Rechtsprechung sehen in dieser Vorschrift mehr als einen Programmsatz, mindestens eine Auslegungsregel für bestehendes Recht, insbesondere in Konfliktsituationen. Die Vorschrift dient u. a. als Richtschnur für die Deutung der Grundrechte. Darüber hinaus verpflichtet Art. 20 Gesetzgebung und Verwaltung zur Beachtung der Sozialordnung, nicht nur im Sinn individueller Fürsorgepflichten, sondern auch im Sinn allgemeingültiger Gestaltung. Die Ausprägung konkreter Rechtsgrundsätze aufgrund der Sozialstaatsklausel ist noch in vollem Gang, wobei der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die entscheidende Rolle zufällt.
Wissenschaft
Das Ende der Hölle
Am Anfang war die Erde so heiß wie die Venus heute, kühlte jedoch schnell ab, weil die junge Sonne damals viel schwächer schien. Der atmosphärische Wasserdampf ging als Starkregen nieder und bildete die Ozeane. von THORSTEN DAMBECK Vor knapp 4,6 Milliarden Jahren entstand die Erde. Sie war ganz anders beschaffen als heute. Und...
Wissenschaft
„Es ist an der Zeit, dass die Menschheit ein planetares Spezies-Bewusstsein entwickelt“
Der Rechtswissenschaftler Michael Bohlander über Risiken und juristische Nebenwirkungen eines Kontakts mit außerirdischen Intelligenzen. Das Gespräch führte RÜDIGER VAAS Herr Prof. Bohlander, wie kamen Sie auf die Idee, über juristische Fragen beim Thema SETI (Search for Extraterrestrial Intelligence) zu forschen? Zum einen geht...