Lexikon
Soziạlstaat
sozialer Rechtsstaateine in Art. 20, 28 GG erstmalig erwähnte Staatszielbestimmung. Der Parlamentarische Rat legte den Inhalt dieses Begriffs nicht fest. Lehre und Rechtsprechung sehen in dieser Vorschrift mehr als einen Programmsatz, mindestens eine Auslegungsregel für bestehendes Recht, insbesondere in Konfliktsituationen. Die Vorschrift dient u. a. als Richtschnur für die Deutung der Grundrechte. Darüber hinaus verpflichtet Art. 20 Gesetzgebung und Verwaltung zur Beachtung der Sozialordnung, nicht nur im Sinn individueller Fürsorgepflichten, sondern auch im Sinn allgemeingültiger Gestaltung. Die Ausprägung konkreter Rechtsgrundsätze aufgrund der Sozialstaatsklausel ist noch in vollem Gang, wobei der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die entscheidende Rolle zufällt.
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