Lexikon
Kriegsbeute
nach der Haager Landkriegsordnung von 1907 nur das bewegliche, für Kriegszwecke geeignete feindliche Staatseigentum (z. B. Waffen, Beförderungs-, Nachrichten- und Nahrungsmittel). Als Kriegsbedarf ist Beschlagnahme von Privateigentum gegen Entschädigung zulässig. Im Seekrieg ist jedes feindliche Eigentum Kriegsbeute, z. T. selbst dann, wenn es sich auf neutralen Schiffen befindet.
Wissenschaft
Nicht im Gleichgewicht
Es kommt selten vor, dass in aktuellen wissenschaftlichen Publikationen Arbeiten erwähnt werden, die älter als ein paar Jahre sind. Neulich berichtete die Fachzeitschrift Nature über die Prozesse, die in Wolken ablaufen müssen, damit genug Eispartikel gebildet werden, um es regnen zu lassen. Das Thema ist sicher nicht neu, und so...
Wissenschaft
Wenn das Wetter das Netz beutelt
Je mehr elektrische Energie aus regenerativen Quellen wie Sonne und Wind erzeugt wird, desto anfälliger wird die Stromversorgung für kurzfristige Wettererscheinungen. Daher arbeiten die Forscher an immer präziseren und möglichst kleinräumigen Prognosen. von TIM SCHRÖDER Normalerweise lässt der Leuchtturm „Alte Weser“ weiße, rote...