Lexikon
Lehrling
ein nach der HandwO für einen anerkannten gewerblichen oder kaufmännischen Beruf Auszubildender, seit Erlass des Berufsbildungsgesetzes vom 14. 8. 1969 (Neufassung vom 23. 3. 2005) nicht mehr Lehrling, sondern Auszubildender genannt. Das Recht der Lehrlinge ist neu geregelt durch das Berufsbildungsgesetz, das Vorschriften (auch für Lehrlinge) über den Abschluss und den Mindestinhalt des Ausbildungsvertrags, über den Inhalt des Ausbildungsverhältnisses (Pflichten des Ausbildenden und des Auszubildenden) und über den Vergütungsanspruch (Erziehungsbeihilfe) enthält. Die Ausbildung schließt mit einer Abschlussprüfung (nach der HandwO: Gesellenprüfung). Von Bedeutung sind auch die Bestimmungen über Arbeitszeit und Arbeitsschutz Jugendlicher. Während in Deutschland die Organisation der Lehrlingsausbildung in den Händen der Handwerkskammern sowie der Industrie- und Handelskammern liegt, sind in der
Schweiz
staatliche Berufsbildungsämter maßgeblich daran beteiligt. Die Ausbildung der Lehrlinge wird hier vor allem durch das am 1. 4. 1965 in Kraft getretene eidgenössische Berufsbildungsgesetz geregelt. In Österreich
gilt das 1969 erlassene Gesetz über die Berufsausbildung von Lehrlingen.
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