Lexikon
Magna Charta libertatum
12. Es soll kein Schildgeld oder Hilfsgeld in unserem Königreiche ohne Genehmigung durch den Gemeinen Rat des Königreiches auferlegt werden...
13. Die Stadt London soll all ihre Privilegien und freien Gewohnheiten ... zu Lande als auch zu Wasser behalten. Außerdem wollen wir und gestehen zu, dass alle anderen Flecken, Städte, Höfe und Häfen all ihre Privilegien behalten.
14. Und zur Tagung des Gemeinen Rates... werden wir die Erzbischöfe, Bischöfe und Äbte, Grafen und größeren Barone einzeln durch gesiegelte Briefe aufbieten...; und in allen jenen Schreiben werden wir den Grund des Aufgebotes zum Ausdruck bringen.
39. Kein freier Mann soll verhaftet oder eingekerkert oder um seinen Besitz gebracht oder geächtet oder gebannt oder in sonst irgendeiner Weise ruiniert werden, und wir werden nicht gegen ihn vorgehen oder gegen ihn vorgehen lassen, es sei denn auf Grund eines gesetzlichen Urteils von Standesgenossen oder gemäß dem Gesetze des Landes.
40. Wir werden niemanden Recht oder Gerechtigkeit verkaufen oder verweigern oder verzögern.
45. Wir werden nur solche zu Justiziaren, Konstabularen, Vizegrafen oder Balliven ernennen, die das Gesetz des Königreiches kennen und gewillt sind, es genau zu beobachten."
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