Lexikon

Notạr

[
lateinisch
]
ein Organ der vorsorgenden Rechtspflege, zuständig vor allem für Beurkundungen. Der Notar ist unabhängiger Träger eines öffentlichen Amts, wird vom Landesjustizminister für einen bestimmten Amtsbezirk bestellt und untersteht der Dienstaufsicht durch die Präsidenten des Land- und des Oberlandesgerichts sowie durch den Justizminister. Die Rechtsverhältnisse der Notare sind in der Bundesnotarordnung (BNotO) geregelt; sie sind unparteiische Betreuer der Beteiligten (§ 14 BNotO) und erhalten Gebühren. Grundsätzlich müssen die Notare Volljuristen mit der Befähigung zum Richteramt sein und ihr Amt hauptberuflich ausüben. Nebenberufliche Ausübung durch Rechtsanwälte ist zulässig in den Gerichtsbezirken, in denen das Anwaltsnotariat besteht. Eine besondere Regelung gilt in Baden-Württemberg, wo in Baden die Notare staatliche Beamte mit der Befähigung zum Richteramt (Richternotariat) sind.
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