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Embryonenschutzgesetz

Abk. ESchG, Gesetz zum Schutz von Embryonen vom 13.12.1990, das die In-vitro-Fertilisation und den Umgang und die Forschung mit den dabei erzeugten Embryonen regelt. Als Embryo ist in diesem Gesetz jede befruchtete, menschliche Eizelle sowie jede von einem Embryo entnommene Zelle definiert, die sich zu einem Embryo weiterentwickeln könnte. Nach dem Embryonenschutzgesetz darf nur ein Arzt eine künstliche Befruchtung durchführen und/oder eine bis höchstens drei befruchtete Eizellen in die Gebärmutter einer Frau übertragen, und zwar nur mit deren Einwilligung. Diese Maßnahmen darf er weiterhin nur vornehmen, um bei einer Frau eine Schwangerschaft unter Verwendung ihrer eigenen Eizelle herbeizuführen. Bei Zuwiderhandlung macht sich nur der Arzt, nicht jedoch die Frau strafbar, von der die Eizelle stammt. Verboten sind weiterhin Leihmutterschaft, künstliche Befruchtung von Eizellen zu Forschungszwecken, missbräuchliche Verwendung von Embryonen, künstliche Befruchtung mit einem nach dem gewünschten Geschlecht ausgesuchten Spermium, sofern die Auswahl nicht der Vermeidung einer geschlechtsgebundenen, schweren Erbkrankheit dient und die Einpflanzung von mehr als drei befruchteten Eizellen. Strafbar macht sich zudem, wer menschliche Keimbahnzellen zur Befruchtung absichtlich künstlich - etwa mittels Gentechnik - verändert oder menschliche Klone oder Hybride aus Mensch und Tier züchtet.
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