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Das ändert sich ab 2025 im Gesundheitsbereich
Mit jedem Jahreswechsel stehen gesetzliche Änderungen und neue Vorgaben bevor, so auch im Gesundheitsbereich. Im neuen Jahr erwarten uns gleich fünf größere Neuerungen, die uns zum Teil zugutekommen, zum Teil aber auch mehr Geld kosten werden. Wir stellen vor, was sich 2025 bei Krankenkassen, Behandlungsweisen und Co. ändern wird.
Neuerung 1: Die elektronische Patientenakte
Fast ein Jahr ist es her, dass das E-Rezept das rosafarbene Papier-Rezept ersetzt hat. Im neuen Jahr geht es mit einer weiteren Digitalisierungsmaßnahme weiter: der elektronischen Patientenakte. Bereits seit 2021 können alle gesetzlich Versicherten diese Akte erhalten, doch nun wird sie zur Pflicht? Bei der Akte handelt sich um eine Art digitale Mappe mit allen medizinischen Befunden, durchgeführten Therapien und verschriebenen Medikamenten. Behandelnde Ärzte oder Apotheken können diese Daten dann nach Freigabe durch den Patienten abrufen, um beispielsweise doppelte Untersuchungen zu vermeiden oder Medikamente besser abzustimmen.
Die elektronische Patientenakte wird von den Versicherten selbst verwaltet. Über die App der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse können Versicherte auf ihre Daten in der Akte zugreifen und steuern, welche Personen und Institutionen die Daten abrufen dürfen. Auch ältere medizinische Unterlagen lassen sich per Foto oder Scan in der Akte speichern. Wer keine elektronische Patientenakte haben möchte, muss aktiv Widerspruch einlegen.
Neuerung 2: Mehr Kinderkrankentage
Ist das Kind krank, bleiben viele Eltern zu Hause, um es zu versorgen. Vor der Corona-Pandemie hatten arbeitnehmende Eltern mit einem Kind zehn Tage im Jahr Anspruch auf bezahlte Kinderkrankentage. Mit der Pandemie erhöhte sich die Anzahl dieser Tage auf 15 – allerdings zunächst befristet bis 2023. Die Bundesregierung erweiterte den Anspruch jedoch auf die Jahre 2024 und 2025.
Gesetzlich krankenversicherte Eltern dürfen daher auch 2025 bis zu 15 Tage im Jahr zu Hause bleiben, wenn ihr Kind krank ist, und erhalten während dieser Zeit weiterhin Gehalt. Eltern mit mehreren Kindern dürfen pro Elternteil und Jahr sogar 35 Arbeitstage der Versorgung ihrer kranken Kinder widmen. Alleinerziehende mit einem Kind dürfen 30 Tage im Jahr zu diesem Zweck zu Hause bleiben. Mit mehreren Kindern erhöht sich dieser Anspruch auf 70 Tage.
Neuerung 3: Höhere Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenze
Wie in jedem Jahr passt die Bundesregierung auch 2025 die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung an. Diese Grenze legt fest, bis zu welchem maximalen Bruttoeinkommen gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherungen Beiträge erheben dürfen. 2025 liegt diese Grenze bei 66.150 Euro brutto im Jahr, das sind monatlich 5.512,50 Euro brutto. Im vergangenen Jahr lag die Grenze noch bei 62.100 Euro.
Zusätzlich erhöht sich die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung. Personen, die mindestens 73.800 Euro jährlich und somit 6.150 Euro im Monat verdienen, können sich privat versichern lassen. 2024 lag die Versicherungspflichtgrenze noch bei 69.300 Euro.
Neuerung 4: Höhere Krankenkassenbeiträge
Damit die Krankenkassen finanzielle Engpässe ausgleichen können, erheben sie einen Zusatzbeitrag, den sich Arbeitgeber und -nehmer teilen. Dieser Beitrag erhöht sich 2025 auf durchschnittlich 2,5 Prozent. 2024 lag der Beitrag noch bei 1,5 Prozent. Wie hoch der Zusatzbeitrag ist, bestimmen die Krankenkassen selbst. Ebenso steigen die Beiträge für die soziale Pflegeversicherung um 0,2 Prozent.
Aber nicht nur gesetzlich Versicherte müssen mit höheren Beiträgen rechnen. Auch private Krankenkassen erhöhen ihre Beiträge aufgrund gestiegener Leistungsausgaben. Laut des Verbands der Privaten Krankenversicherung erhöhen sich die Beiträge für alle Privatversicherten um durchschnittlich zwölf Prozent.
Neuerung 5: Keine Amalgamfüllungen mehr
Bislang erhielten gesetzlich Krankenversicherte bei Karies lediglich eine Amalgamfüllung als kostenlose Leistung. Ab 2025 ist damit Schluss, denn die EU hat beschlossen, Zahnfüllungen mit Amalgam zu verbieten. Amalgam besteht zu 50 Prozent aus Quecksilber, das in einer Mischung aus Silber, Kupfer, Zink und Zinn gebunden ist. Obwohl Quecksilber gesundheitsschädlich ist, besteht in der Regel keine Gefahr für Menschen mit Amalgamfüllung, da der Stoff gebunden im Zahn festsitzt. Das Risiko besteht vielmehr beim Einsetzen und Entfernen von Amalgamfüllungen, weil beim Beschleifen Quecksilberdämpfe entstehen können.
Der Grund für das Verbot durch die EU ist stattdessen der Umweltschutz. Denn Quecksilber soll gänzlich aus der Umwelt entfernt werden, für Amalgamfüllungen verwenden Zahnärzte in der EU jedoch jährlich 40 Tonnen des umweltschädlichen Stoffes. Zahnärzte dürfen daher ab 2025 nur noch Amalgamfüllungen nutzen, wenn ihnen diese Behandlung medizinisch notwendig erscheint. Bereits bestehende Amalgamfüllungen müssen nicht ausgetauscht werden.
In Zukunft sollen selbsthaftende Materialien die Amalgamfüllungen an den Backenzähnen ersetzen. Bereits seit 2018 sind zahnfarbene Kunststofffüllungen Kassenleistung für Zähne im vorderen Bereich des Gebisses. Aber auch sonst ist der Anteil an Amalgamfüllungen in den vergangenen Jahren stark zurückgegangen. In den alten Bundesländern betrug er im Jahr 2023 noch etwa 4,1 Prozent, in den neuen Bundesländern rund 1,5 Prozent.