Die bietet finanzielle Unterstützung sowohl bei der Arbeitssuche als auch bei einer Beschäftigungsaufnahme an. Allerdings besteht kein Rechtsanspruch auf den Bezug dieser Leistungen. Sie werden nur gewährt, soweit Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, der Arbeitssuchende sie nicht selbst aufbringen kann oder der potenzielle Arbeitgeber sie voraussichtlich nicht übernehmen wird.
Kostenerstattungen bei der Arbeitssuche
Die finanziellen Unterstützungen bei der Arbeits- oder Ausbildungsplatzsuche beziehen sich auf die Übernahme von Bewerbungs- und Reisekosten. Den Antrag auf Übernahme von Bewerbungskosten oder von Reisekosten muss vor der Kostenentstehung bei der Arbeitsagentur gestellt werden. Rückwirkend ist eine vollständige oder teilweise Erstattung der Kosten nicht mehr möglich.
Bewerbungskosten
Ausbildungssuchende, Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende können Unterstützung bei der Erstellung und Versendung von Bewerbungen beantragen. Die Leistungen kann jeder in Anspruch nehmen, der bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldet ist, unabhängig davon, ob er Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezieht. Hierzu muss bei der zuständigen Arbeitsagentur der "Antrag auf Gewährung von Bewerbungskosten" angefordert werden. Die Bewerbungskosten werden dann möglicherweise ab dem Tag der Antragsstellung gewährt, jedoch keinesfalls rückwirkend.
Die Arbeitsagentur überprüft die Anträge und entscheidet, ob der Zuschuss ganz oder teilweise bewilligt oder abgelehnt wird. Dabei ist zu beachten, dass die Bewerbungskosten mit maximal 260 Euro jährlich bezuschusst werden. Eingereicht werden können Belege für Fotokopien, Lichtbilder, Übersetzungen von Zeugnissen, Bewerbungsmappen, Papier, Umschläge und Porto.
Reisekosten
Reisekostenzuschüsse können ebenfalls von Ausbildungssuchenden, Arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitssuchenden in Anspruch genommen werden. Ein Zuschuss zu den Reisekosten (teilweise oder vollständige Erstattung) kann gewährt werden bei Fahrten zur Berufsberatung, zur Arbeitsvermittlung und zu Vorstellungsgesprächen. Dabei müssen die Belege und die Bestätigung des Arbeitgebers über das Vorstellungsgespräch eingereicht werden. Die Arbeitsagentur entscheidet im Einzelfall, ob der Reisekostenzuschuss gewährt wird.
Es werden Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln in der jeweils niedrigsten Klasse unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisermäßigungen erstattet. Wer mit dem eigenen PKW reist, kann Fahrtkosten in Höhe der Wegstreckenentschädigung des Bundesreisekostengesetzes geltend machen. Falls Sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen sind und hierfür eine mehrtägige Reise in Kauf nehmen müssen, können für den Anreise- und Abreisetag jeweils 8 Euro und für jeden weiteren Tag außerhalb Ihres Wohnortes 16 Euro erstattet werden. Sollten Übernachtungskosten anfallen und diese den Betrag von 16 Euro übersteigen, so werden auch diese Mehrkosten berücksichtigt, soweit sie unvermeidbar sind. Es empfiehlt sich, vor Antritt mehrtägiger Reisen die Übernahme von Fahrt- und Übernachtungskosten mit der Bundesagentur für Arbeit abzuklären, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden. In einigen Fällen werden die Kosten auch vom potenziellen Arbeitgeber übernommen.
Förderungen bei Beschäftigungsaufnahme
Für Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende gibt es eine Reihe von Förderungsmöglichkeiten zur Beschäftigungsaufnahme. Um die Leistungen beziehen zu können, müssen auch Ausbildungsplatzsuchende bei der Arbeitsagentur als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle gemeldet sein. Der Antrag zur Förderung der Beschäftigungsaufnahme muss vor der Arbeitsaufnahme oder dem Beginn einer Ausbildung bei der örtlich zuständigen Arbeitsagentur beantragt werden. Rückwirkend ist eine Förderung nicht mehr möglich.
Übergangsbeihilfe
Die Übergangsbeihilfe soll den Lebensunterhalt sichern, bis das erste Gehalt des neuen Arbeitgebers oder der Ausbildungsstelle auf Ihr Konto überwiesen ist.
Die Leistungen werden als zinsloses Darlehen in Höhe von bis zu 1000 Euro erbracht und können in zehn gleich hohen Raten zurückgezahlt werden.
Ausrüstungsbeihilfe
Die Ausrüstungsbeihilfe ist meist eine einmalige Zahlung von maximal 260 Euro. Die Beihilfe wird für die Anschaffung von Arbeitskleidung und Arbeitsgerät gewährt, die zur Aufnahme der Beschäftigung unerlässlich sind.
Reisekostenbeihilfe
Die Reisekostenbeihilfe kann für die erste Fahrt zu einer Arbeits- oder Ausbildungsstelle beantragt werden, die sich nicht am Wohnort befindet. Dabei werden Fahrtkosten bis zu 300 Euro im Jahr von der Bundesagentur für Arbeit übernommen. Für regelmäßige Fahrten zur Arbeitsstelle kann Fahrtkostenbeihilfe gewährt werden.
Erstattet werden Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln in der jeweils niedrigsten Klasse unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisermäßigungen. Wer mit dem eigenen PKW reist, kann Fahrtkosten in Höhe der Wegstreckenentschädigung des Bundesreisekostengesetzes geltend machen.
Diese Leistung gilt auch für die Empfänger von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, wenn sie eine Beschäftigung im Ausland annehmen.
Fahrtkostenbeihilfe
Für die täglichen Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstelle können die Fahrtkosten erstattet werden - aber lediglich für die ersten sechs Monate der Beschäftigung.
Diese Leistung gilt auch für die Empfänger von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, falls sie eine Beschäftigung im Ausland annehmen.
Trennungskostenbeihilfe
Ist auf Grund der Aufnahme eines neuen Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses im In- oder Ausland eine getrennte Haushaltsführung notwendig, kann Trennungskostenbeihilfe beantragt werden. Für die Dauer der ersten sechs Monate der Beschäftigung gewährt die bis zu 260 Euro im Monat.
Umzugskostenbeihilfe
Erfordert der Start in eine neue Beschäftigung oder Ausbildung einen Umzug, so kann die Umzugskostenbeihilfe beantragt werden, wenn der Umzug innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der Beschäftigung erfolgt. Auch Empfänger von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe können diese Leistung in Anspruch nehmen.
Arbeitnehmerhilfe
Arbeitslose, die unmittelbar vor der Aufnahme einer neuen Beschäftigung Arbeitslosenhilfe bezogen haben, können einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt beantragen. Allerdings bezieht sich dieser Zuschuss lediglich auf Beschäftigungen, die auf längstens drei Monate befristet und versicherungspflichtig sind, also mindestens 15 Wochenstunden umfassen. Zudem muss diese Beschäftigung dem Antragsteller von der Arbeitsagentur angeboten worden sein.
Der Zuschuss zum Arbeitslosengeld beträgt 13 Euro pro Tag. Angerechnet werden Arbeitstage von mindestens sechs Stunden. Das entspricht einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von mindestens 30 Stunden.









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